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Keine Internet­rechte für Film – kein Anspruch auf Schadens­ersatz bei Download

Ein Filmpro­duktions- und Filmver­triebs­un­ter­nehmen hatte einen Sicher­heits­dienst­leister mit der Überwachung bestimmter Online-Tauschbörsen beauftragt. Es handelte sich dabei um dezentrale Computer­netzwerke, so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Hier werden unter anderem Filmdateien zum Download angeboten. Jeder Nutzer des Netzwerks kann die Dateien kostenlos von der Festplatte des Anbieters herunterladen und sie schon während des Herunter­ladens wieder anderen Nutzern zum Download anbieten.

Das Unternehmen wollte der widerrecht­lichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur kommen. Als der Sicher­heits­dienst­leister meinte, einen Verstoß entdeckt zu haben, mahnte die Filmpro­duktion den Mann wegen eines Urheber­rechts­ver­stoßes ab. Es forderte ihn außerdem zur Abgabe einer Unterlas­sungs­ver­pflich­tungserklärung auf und bot die Erledigung durch eine pauschale Zahlung eines Vergleichs­be­trages in Höhe von 900 Euro an. Der Mann reagierte jedoch nicht.

Das von der Filmpro­duktion beauftragte Inkasso­un­ter­nehmen ging vor Gericht und forderte unter anderem Schadens­ersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die Urheber­rechts­ver­letzung.

Ohne Erfolg. Das Filmpro­duktions- und Filmver­triebs­un­ter­nehmen habe keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Laut Lizenz­vertrag seien dem Unternehmen lediglich Video- und DVD- Rechte übertragen worden, ‚Internet­rechte’ jedoch ausdrücklich gerade nicht. Um Anspruch auf Schadens­ersatz zu haben, müsse man jedoch in eigenen Rechten verletzt sein.

Keine Rolle spiele dagegen, ob das Filesharing dem Unternehmen wirtschaftlich geschadet habe, was allerdings naheliege.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft zu den Hinter­gründen des Urteils.

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