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Keine Internetrechte für Film – kein Anspruch auf Schadensersatz bei Download
Ein Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen hatte einen Sicherheitsdienstleister mit der Überwachung bestimmter Online-Tauschbörsen beauftragt. Es handelte sich dabei um dezentrale Computernetzwerke, so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Hier werden unter anderem Filmdateien zum Download angeboten. Jeder Nutzer des Netzwerks kann die Dateien kostenlos von der Festplatte des Anbieters herunterladen und sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download anbieten.
Das Unternehmen wollte der widerrechtlichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur kommen. Als der Sicherheitsdienstleister meinte, einen Verstoß entdeckt zu haben, mahnte die Filmproduktion den Mann wegen eines Urheberrechtsverstoßes ab. Es forderte ihn außerdem zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf und bot die Erledigung durch eine pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 900 Euro an. Der Mann reagierte jedoch nicht.
Das von der Filmproduktion beauftragte Inkassounternehmen ging vor Gericht und forderte unter anderem Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die Urheberrechtsverletzung.
Ohne Erfolg. Das Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Laut Lizenzvertrag seien dem Unternehmen lediglich Video- und DVD- Rechte übertragen worden, ‚Internetrechte’ jedoch ausdrücklich gerade nicht. Um Anspruch auf Schadensersatz zu haben, müsse man jedoch in eigenen Rechten verletzt sein.
Keine Rolle spiele dagegen, ob das Filesharing dem Unternehmen wirtschaftlich geschadet habe, was allerdings naheliege.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zu den Hintergründen des Urteils.
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