Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Haben Hunde verbotenen Sex – dann haften die Besitzer

Wenn ein Mischlingshund eine Rassehündin deckt – und die Besitzerin des Rassetieres wollte dies nicht, dann kann es teuer werden. Schließlich sind einige Hundebe­sitzer auch Hobbyzüchter und wollen mit ihren Vierbeinern Geld verdienen. Ein Hobbyzüchter hat kein Interesse daran, dass ein Mischlingsrüde die eigene Rassehündin deckt und damit einen tierärztlichen Eingriff notwendig macht. Es kann dann durchaus Anspruch auf Schadens­ersatz haben. In einem beim Landgericht Coburg verhan­delten Fall standen sich zwei Hundehal­te­rinnen gegenüber – eine Besitzerin eines Mischlingsrüden und eine Besitzerin einer Rassehündin.

Sie wohnen im selben Ort. Die Besitzerin der Rassehündin hatte die andere Hundehalterin mehrfach ermahnt, ihren Mischlingsrüden nicht durch den Ort streunen zu lassen. Sie wollte nicht, dass der Rüde ihre Hündin deckt. Sie gab an, dass der Rüde auf ihr Grundstück gelangt sei und im Garten ihre Rassehündin gedeckt habe. Ihre Hündin sei dadurch trächtig geworden. Da die Frau unter keinen Umständen Mischlings­welpen wollte, sei bei der Hündin ein Eingriff vorgenommen worden, welcher zu einer Gebärmutter­ent­fernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung des Tieres für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.

Die Frau klagte: Sie wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung. Schließlich habe die Halterin des Rüden nicht verhindert, dass ihr Hund unbeauf­sichtigt herumstreune. Auch aufgrund der Tierhal­ter­haftung müsse diese für einen Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Frau unter anderem Tierarzt­kosten von rund 300 Euro zum Ansatz. Die größte Schadens­po­sition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsich­tigten Zucht. Die Hundehalterin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro hätte verdienen können, wovon ihr nach ihren Angaben mehr als 6.000 Euro Gewinn verblieben wären. Sie rechnete mit zwei bis drei Bedeckungen und kam so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.

Die andere Hundehalterin und die hinter ihr stehende Haftpflicht­ver­si­cherung bestritten den Schaden und lehnten zunächst eine Zahlung ab.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft mit den Einzel­heiten.

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

Zurück