Gesund­heits­kosten ab bestimmter Höhe steuerlich absetzbar

Unter bestimmten Voraus­set­zungen können Steuer­zahler ihre Gesund­heits­kosten von der Steuer absetzen. Das gilt für Kosten von Medika­menten, Hilfsmitteln und Maßnahmen, die ärztlich verordnet, aber nicht oder nicht komplett von der Krankenkasse übernommen werden. Allerdings dürfen nur solche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen. Darüber informiert die Deutsche Anwalt­auskunft.

„Die genannte zumutbare Belastung errechnet sich aus dem Gesamt­betrag der Einkünfte“, sagt Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Ob und wie viele Kinder der Steuer­pflichtige habe, spiele ebenfalls eine Rolle.

Wichtig: Der Gesamt­betrag der Einkünfte ist die Summe, die sich ergibt, wenn von den Einkünften die gesetz­lichen Abzüge wie zum Beispiel der Alters­ent­las­tungs­betrag und der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende vorgenommen wurden. Abzugsfähig sind Ausgaben für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel. Als Arznei- und Heilmittel zählen natürlich Medikamente, auch solche, die nicht verschrei­bungs­pflichtig sind. Zudem fallen Heilkuren, Physio­therapie und seit einiger Zeit auch Psycho­therapie darunter. Als Hilfsmittel gelten unter anderem: Rollstühle, Krücken, Rollatoren, Brillen, Hörgeräte, Gehstöcke, Zahnim­plantate und Zahnpro­thesen.

Auch Naturheil­ver­fahren können medizinisch notwendig sein – die Kosten dafür sind dann ebenfalls abzugsfähig. Das sind unter anderem homöopa­thische und osteopa­thische Behand­lungen sowie andere Behand­lungen von einem Heilpraktiker. Auch Fahrtkosten zu Arztterminen sind absetzbar. Das ist vor allem dann relevant, wenn zum Beispiel ältere Menschen mit dem Taxi zum Arzt fahren müssen. Es können auch Kosten für medizinisch notwendige Maßnahmen abgesetzt werden, die in einem größeren Kontext mit der Krankheit in Verbindung stehen, zum Beispiel der behinder­ten­ge­rechte Umbau einer Wohnung.

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