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Gastro-Bewertungen: Was dürfen Kritiker schreiben?

Die Gerichte neigen immer häufiger dazu, die Urheber zur Rechen­schaft zu ziehen. „Wenn die Bewertung beleidigend oder sogar ehrver­letzend war, kann dies sogar als Straftat geahndet werden“, erläutert Swen Walentowski. Die Verwendung eines Pseudonyms nützt dabei wenig, denn die Identität des Autoren muss der Portal­be­treiber gegebe­nenfalls offenlegen.

Doch egal ob Laien oder profes­sionelle Restaurant-Tester rezensieren - für Restau­rant­be­sitzer können diese Kritiken ein Alptraum sein. Das ist natürlich dann der Fall, wenn sie dem Lokal schlechte Noten bescheinigen und damit seinem Ruf schaden sowie den Umsatz schmälern. Bei Kritiken im Netz kommt erschwerend hinzu, dass sie teils noch jahrelang zu lesen sind - selbst dann, wenn sich die Küche oder der Service längst verbessert haben.

Weil negative Restaurant-Bewertungen großen Einfluss auf den Umsatz haben können, wehren sich Gastronomen immer häufiger dagegen vor Gericht. Doch der Erfolg ihrer Klagen ist nicht garantiert. Denn die Grenzen für das, was Gastro­kritiker schreiben dürfen, sind weit gesteckt. Grundsätzlich fallen Kritiken und gastro­no­mische Testergebnisse in den Schutz­bereich der Meinungs- und Presse­freiheit. Dahinter müssen manchmal auch Persön­lich­keits­rechte zurück­stehen. Das hat etwa das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in verschiedenen Urteilen deutlich gemacht.

Mehr dazu im Podcast der Deutschen Anwalt­auskunft mit Swen Walentowski.

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