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Führer­schein auf Probe

Den Führer­schein auf Probe gibt es erst seit 1986. Damals wurde das entspre­chende Gesetz verabschiedet. Statistiken besagten, dass Fahran­fänger besonders häufig in Verkehrs­unfälle verwickelt waren. Seither also gelten strengere Regeln für die - meist -Jugend­lichen und jungen Erwachsenen.

Drei zentrale Regeln gelten in der Probezeit: Sie läuft zwei Jahre lang - voraus­gesetzt, man begeht in dieser Zeit keine gröberen Verkehrs­verstöße. Es gelten strengere Regeln im Vergleich zu Autofahrern nach bestandener Probezeit und in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze beim Alkohol­konsum.

Wie sooft hängen die möglichen Strafen von der Art des Vergehens ab. ln der Regel gelten als schwer­wiegende Vergehen Verstöße, die ein Bußgeld von mehr als 60 Euro nach sich ziehen und bei denen die Tat als Straftat gilt. Alle Vergehen, die darunter liegen, werden in der Probezeit nicht anders behandelt als nach dieser. Falsch­parken an Sperrflächen beispielsweise wird bestraft, wie auch nach der Probezeit: mit 25 Euro.

Begeht man nun aber ein Vergehen, für das es nach dem Bußgeld­katalog mindestens einen Punkt in Flensburg gibt, wirkt sich dies unter Umständen direkt auf den Führer­schein aus. Dabei wird zwischen zwei Gruppen unterschieden.

Verstöße der Gruppe A: schwer­wiegende Zuwider­hand­lungen

Wer eine dieser Handlungen begeht, spürt immer führer­schein­rechtliche Konsequenzen.

Ein Beispiel: Wird ein Autofahrer bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung von über 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt, muss er zwar eine Strafe zahlen und bekommt in Flensburg einen Punkt. Doch erst bei mehr als 41 km/h droht ein Fahrverbot.

Wer aber in der Probezeit 21 km/h zu schnell fährt, muss mit der Verlän­gerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen und zudem an einem Aufbau­seminar teilnehmen.

Verstöße der Gruppe B: weniger schwer­wiegende Zuwider­hand­lungen

Zu dieser Gruppe gehören der Handyverstoß, das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder auch die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen.

Wer solch eine Zuwider­handlung begeht, muss zumindest keine Auswir­kungen auf seinen Führer­schein fürchten - zumindest nicht beim ersten Vergehen. Doch lautet die Gleichung hier: B B = A. Wer also zweimal Zuwider­handlung dieser Gruppe begeht, muss ebenfalls mit Auswir­kungen auf dem Führer­schein rechnen.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft erläutert im Podcast die Einzel­heiten.

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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