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Flüchtlinge aufnehmen - was ist zu beachten?

Bilder von überfüllten Flücht­lings­un­ter­künften, schockierende Augenzeu­gen­be­richte und Diskus­sionen um die Frage, welches Bundesland wie viele Asylsu­chende aufnehmen soll, prägen derzeit die Bericht­erstattung in den Medien. Gleich­zeitig haben viele Menschen zwischen Kiel und Passau ein Zimmer oder sogar eine ganze Wohnung frei. Was läge da näher, als einem Asylsu­chenden oder Flüchtling den freien Wohnraum anzubieten?

Wann Sie einen Flüchtling aufnehmen dürfen

Asylsu­chende – also Menschen, die noch das Anerken­nungs­ver­fahren durchlaufen, – sind aufgrund einer gesetz­lichen Wohnsitz­auflage verpflichtet, in den ersten sechs Wochen bis drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland in sogenannten Aufnah­me­ein­rich­tungen zu wohnen. Dort werden die wesent­lichen ersten Schritte des Asylver­fahrens eingeleitet.

In dieser Zeit ist es den Asylsu­chenden nicht erlaubt, privat zu wohnen. Nach der Entlassung aus der Aufnah­me­ein­richtung werden sie in Gemein­schafts­un­ter­künften unterge­bracht. Auch dazu erhalten sie von den lokalen Auslän­der­be­hörden eine Wohnsitz­auflage mit Beschränkung auf eine bestimmte Gemein­schafts­un­terkunft oder auf den Bezirk der jeweils zuständigen Auslän­der­behörde. Sie dürfen dann nur privat wohnen, wenn entweder die lokalen Behörden dies generell in ihrem Bezirk zulassen, zum Beispiel weil in den Gemein­schafts­un­ter­künften kein Platz mehr ist, oder wenn der Asylsu­chende eine Arbeit hat, mit der er seinen Lebens­un­terhalt verdienen kann.

Wenn ein Asylsu­chender vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt ist, bekommt er eine Aufent­halts­er­laubnis sowie Arbeits­er­laubnis. Außerdem entfällt die Wohnsitz­auflage. Das heißt, er darf sich dann auf dem freien Wohnungsmarkt im gesamten Bundes­gebiet eine Wohnung suchen, natürlich auch in einer WG oder zur Untermiete.

Untermiet­ver­hältnis? Erlaubnis des Vermieters erforderlich

Wer selbst Mieter ist und in seiner Wohnung einen Flüchtling aufnehmen will, muss das in Form eines Untermiet­ver­hält­nisses tun. Wichtig: „Wer einen Untermieter bei sich beherbergen will, muss den Vermieter um Erlaubnis fragen“, erklärt Rechts­anwalt Rolf Stahmann, Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Ausländer- und Asylrecht beim Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das ist eine Pflicht, die sich aus dem Mietrecht ergibt –  allerdings nur, sofern im Mietvertrag die Aufnahme von Untermietern nicht generell erlaubt ist.

Miete wird in der Regel übernommen

„Wenn Asylsu­chende oder Flüchtlinge ihren Lebens­un­terhalt einschließlich der Miete nicht selbst sicher­stellen können, übernimmt das die öffentliche Hand. Das sind für Asylsu­chende das Sozialamt und für anerkannte Flüchtlinge das Jobcenter“, erklärt der Anwalt aus Berlin. Die Ämter haben Obergrenzen für die Miete festgelegt, die sie pro Person übernehmen. Rechts­anwalt Stahmann rät potenziellen Mietern, sich bei den Behörden vorher zu erkundigen, ob die Miete der Wohnung den Vorgaben entspricht und übernommen wird. Mit dem Sozialamt oder dem Jobcenter kann vereinbart werden, dass die Miete direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen wird.

Ist jede Wohnung geeignet, um Flüchtlinge aufzunehmen?

Bei der Ausstattung gelten die üblichen Standards. Das heißt: Für Asylsu­chende und Flüchtlinge ist geeignet, was auch für einen selbst geeignet wäre. Alle übrigen Anforde­rungen sind individuell. Was sich die Menschen wünschen und was sie brauchen hängt auch von ihren Erfahrungen ab sowie von den Standards, die sie aus ihrer Heimat gewohnt sind. Allerdings gilt auch hier: Übernimmt das Sozialamt oder das Jobcenter die Kosten für die Erstaus­stattung der Wohnung, gelten die gleichen Grenzen wie für alle anderen Sozial­leis­tungs­emp­fänger.

Auch mit Blick auf die Infrastruktur der Umgebung können die Ansprüche sehr unterschiedlich sein. Während die einen lieber die Ruhe am Stadtrand oder auf dem Land bevorzugen, wünschen sich andere ein lebendiges Umfeld in der Innenstadt. Die Flücht­lings­or­ga­ni­sation Pro Asyl weist daraufhin, dass manche Flüchtlinge Beratungs­stellen und Einrich­tungen für psycho­lo­gische Hilfe in der Nähe brauchen. „Viele Menschen haben schlimme Erfahrungen gemacht und sind trauma­tisiert. Das können sie oft nur mit profes­sio­neller Hilfe bewältigen“, erklärt Rechts­anwalt Stahmann. „Wer Flüchtlinge aufnehmen möchte, muss sich darüber im Klaren sein – vor allem, wenn man zusammen in einer Wohnge­mein­schaft leben will.“

Sympathie entscheidet – oder das Sozialamt

Wer eine Wohnung an einen Asylsu­chenden vermieten will, kann sich an die zuständige Behörde in seiner Stadt oder Gemeinde wenden. Viele Städte und Gemeinden bieten dafür inzwischen Ansprech­partner an. Diese vermittelt dann jemanden. Der Nachteil dabei: Weder der Vermieter noch der Flüchtling können in der Regel mitent­scheiden, wer wo einzieht.

"In einigen Orten ist es auch möglich, einen Mietvertrag mit einem Asylsu­chenden auf eigene Initiative zu schließen. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Auslän­der­behörde vor Ort dies generell zulässt und das Sozialamt die Kosten übernimmt“, sagt Rechts­anwalt Stahmann. Dies ist für beide Seiten angenehmer, da beide dann entscheiden könnten, mit wem sie zusammen­wohnen wollen. Zu beachten ist aber, dass die Wohnung im Bereich der Wohnsitz­auflage liegen muss.

Wer Asylsu­chende oder Flüchtlinge aufnehmen möchte, aber noch keine entspre­chenden Kontakte hat, kann sich an Begegnungs­stätten oder Flücht­lings­be­ra­tungs­stellen wenden – diese können dabei helfen, potenzielle Untermieter kennen­zu­lernen.

Mehr dazu im Podcast der Deutschen Anwalt­auskunft mit Rechts­anwalt Swen Walentowski.

Rechts­gebiete
Migrati­onsrecht

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