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Flüchtlinge aufnehmen - was ist zu beachten?
Wann Sie einen Flüchtling aufnehmen dürfen
Asylsuchende – also Menschen, die noch das Anerkennungsverfahren durchlaufen, – sind aufgrund einer gesetzlichen Wohnsitzauflage verpflichtet, in den ersten sechs Wochen bis drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Dort werden die wesentlichen ersten Schritte des Asylverfahrens eingeleitet.
In dieser Zeit ist es den Asylsuchenden nicht erlaubt, privat zu wohnen. Nach der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung werden sie in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Auch dazu erhalten sie von den lokalen Ausländerbehörden eine Wohnsitzauflage mit Beschränkung auf eine bestimmte Gemeinschaftsunterkunft oder auf den Bezirk der jeweils zuständigen Ausländerbehörde. Sie dürfen dann nur privat wohnen, wenn entweder die lokalen Behörden dies generell in ihrem Bezirk zulassen, zum Beispiel weil in den Gemeinschaftsunterkünften kein Platz mehr ist, oder wenn der Asylsuchende eine Arbeit hat, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
Wenn ein Asylsuchender vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt ist, bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis sowie Arbeitserlaubnis. Außerdem entfällt die Wohnsitzauflage. Das heißt, er darf sich dann auf dem freien Wohnungsmarkt im gesamten Bundesgebiet eine Wohnung suchen, natürlich auch in einer WG oder zur Untermiete.
Untermietverhältnis? Erlaubnis des Vermieters erforderlich
Wer selbst Mieter ist und in seiner Wohnung einen Flüchtling aufnehmen will, muss das in Form eines Untermietverhältnisses tun. Wichtig: „Wer einen Untermieter bei sich beherbergen will, muss den Vermieter um Erlaubnis fragen“, erklärt Rechtsanwalt Rolf Stahmann, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht beim Deutschen Anwaltverein (DAV). Das ist eine Pflicht, die sich aus dem Mietrecht ergibt – allerdings nur, sofern im Mietvertrag die Aufnahme von Untermietern nicht generell erlaubt ist.
Miete wird in der Regel übernommen
„Wenn Asylsuchende oder Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt einschließlich der Miete nicht selbst sicherstellen können, übernimmt das die öffentliche Hand. Das sind für Asylsuchende das Sozialamt und für anerkannte Flüchtlinge das Jobcenter“, erklärt der Anwalt aus Berlin. Die Ämter haben Obergrenzen für die Miete festgelegt, die sie pro Person übernehmen. Rechtsanwalt Stahmann rät potenziellen Mietern, sich bei den Behörden vorher zu erkundigen, ob die Miete der Wohnung den Vorgaben entspricht und übernommen wird. Mit dem Sozialamt oder dem Jobcenter kann vereinbart werden, dass die Miete direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen wird.
Ist jede Wohnung geeignet, um Flüchtlinge aufzunehmen?
Bei der Ausstattung gelten die üblichen Standards. Das heißt: Für Asylsuchende und Flüchtlinge ist geeignet, was auch für einen selbst geeignet wäre. Alle übrigen Anforderungen sind individuell. Was sich die Menschen wünschen und was sie brauchen hängt auch von ihren Erfahrungen ab sowie von den Standards, die sie aus ihrer Heimat gewohnt sind. Allerdings gilt auch hier: Übernimmt das Sozialamt oder das Jobcenter die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung, gelten die gleichen Grenzen wie für alle anderen Sozialleistungsempfänger.
Auch mit Blick auf die Infrastruktur der Umgebung können die Ansprüche sehr unterschiedlich sein. Während die einen lieber die Ruhe am Stadtrand oder auf dem Land bevorzugen, wünschen sich andere ein lebendiges Umfeld in der Innenstadt. Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl weist daraufhin, dass manche Flüchtlinge Beratungsstellen und Einrichtungen für psychologische Hilfe in der Nähe brauchen. „Viele Menschen haben schlimme Erfahrungen gemacht und sind traumatisiert. Das können sie oft nur mit professioneller Hilfe bewältigen“, erklärt Rechtsanwalt Stahmann. „Wer Flüchtlinge aufnehmen möchte, muss sich darüber im Klaren sein – vor allem, wenn man zusammen in einer Wohngemeinschaft leben will.“
Sympathie entscheidet – oder das Sozialamt
Wer eine Wohnung an einen Asylsuchenden vermieten will, kann sich an die zuständige Behörde in seiner Stadt oder Gemeinde wenden. Viele Städte und Gemeinden bieten dafür inzwischen Ansprechpartner an. Diese vermittelt dann jemanden. Der Nachteil dabei: Weder der Vermieter noch der Flüchtling können in der Regel mitentscheiden, wer wo einzieht.
"In einigen Orten ist es auch möglich, einen Mietvertrag mit einem Asylsuchenden auf eigene Initiative zu schließen. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Ausländerbehörde vor Ort dies generell zulässt und das Sozialamt die Kosten übernimmt“, sagt Rechtsanwalt Stahmann. Dies ist für beide Seiten angenehmer, da beide dann entscheiden könnten, mit wem sie zusammenwohnen wollen. Zu beachten ist aber, dass die Wohnung im Bereich der Wohnsitzauflage liegen muss.
Wer Asylsuchende oder Flüchtlinge aufnehmen möchte, aber noch keine entsprechenden Kontakte hat, kann sich an Begegnungsstätten oder Flüchtlingsberatungsstellen wenden – diese können dabei helfen, potenzielle Untermieter kennenzulernen.
Mehr dazu im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit Rechtsanwalt Swen Walentowski.
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