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Erben im Ausland

Ab dem 17. August 2015 gilt die Erbrechts­ver­ordnung der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, das System bei solchen Nachlässen zu verein­heit­lichen und zu verein­fachen. Diesem Zweck dient bspw. die Bildung einer einheit­lichen gericht­lichen Zustän­digkeit für alle Nachlass­ge­gen­stände, und zwar unabhängig davon, ob sie in mehreren Staaten liegen. Das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhn­lichen Aufenthalt gehabt hat.

Damit man nicht verschiedenen Rechts­ord­nungen ausgeliefert ist, soll auf einen Nachlass ein einheit­liches Erbrecht angewendet werden. Auch hier gilt als Maßstab der Ort, in dem der Erblasser seinen gewöhn­lichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hat. Auch gibt es Möglich­keiten, im Testament Regelungen zu treffen.

Einzel­heiten im Podcast dazu mit Rechts­anwalt und Notar Dr. Hubertus Rohlfing, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV.

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