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Erben im Ausland
Ab dem 17. August 2015 gilt die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, das System bei solchen Nachlässen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Diesem Zweck dient bspw. die Bildung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für alle Nachlassgegenstände, und zwar unabhängig davon, ob sie in mehreren Staaten liegen. Das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Damit man nicht verschiedenen Rechtsordnungen ausgeliefert ist, soll auf einen Nachlass ein einheitliches Erbrecht angewendet werden. Auch hier gilt als Maßstab der Ort, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hat. Auch gibt es Möglichkeiten, im Testament Regelungen zu treffen.
Einzelheiten im Podcast dazu mit Rechtsanwalt und Notar Dr. Hubertus Rohlfing, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV.
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