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Erben im Ausland

Immer mehr Deutsche leben im Ausland und haben dort auch Vermögenswerte. Aber auch immer mehr Menschen die ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben, besitzen Vermögenswerte im Ausland, ob es die Finca oder die Urlaubs­wohnung ist. Diese Entwicklung nimmt zu. Wenn aber Vermögenswerte in mehreren Staaten liegen, stellt sich immer die Frage, an wen wendet sich eigentlich der Erbe, damit er sein Erbe antreten kann. Kurz um: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

Ab dem 17. August 2015 gilt die Erbrechts­ver­ordnung der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, das System bei solchen Nachlässen zu verein­heit­lichen und zu verein­fachen. Diesem Zweck dient bspw. die Bildung einer einheit­lichen gericht­lichen Zustän­digkeit für alle Nachlass­ge­gen­stände, und zwar unabhängig davon, ob sie in mehreren Staaten liegen. Das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhn­lichen Aufenthalt gehabt hat.

Damit man nicht verschiedenen Rechts­ord­nungen ausgeliefert ist, soll auf einen Nachlass ein einheit­liches Erbrecht angewendet werden. Auch hier gilt als Maßstab der Ort, in dem der Erblasser seinen gewöhn­lichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hat. Auch gibt es Möglich­keiten, im Testament Regelungen zu treffen.

Einzel­heiten im Podcast dazu mit Rechts­anwalt und Notar Dr. Hubertus Rohlfing, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV.

Rechts­gebiete
Erbrecht Erbschaft- und Schenkung­steu­errecht

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