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Dürfen Mitarbeiter vom Detektiv observiert und gefilmt werden?

Die Antwort auf die Frage in der Überschrift lautet klipp und klar - Nein. Zumindest nicht ohne konkreten Verdachtsfall. Das haben die Richter am Bundes­ar­beits­gericht entschieden. Verhandelt wurde über eine Arbeit­nehmerin, die nach ihrer Krankschreibung von einem Detektiv ausspioniert worden war – und dagegen klagte.

Wer viel krank ist, ruft mitunter das Misstrauen seines Arbeit­gebers auf den Plan. Einfach so darf der Chef seine Mitarbeiter aber nicht überwachen. Die Grenzen der Observation wahren Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht. Besteht aber ein Verdacht, ist der Einsatz eines Detektivs denkbar und auch, dass dann eine Videokamera verwendet wird. Die Richter am Bundes­ar­beits­gericht (BAG) haben dem einen Riegel vorgeschoben.

Und das war der Fall: Die Klägerin ist als Sekretärin in einem Metall­betrieb angestellt. Weil ihr Chef nach einer Krankschreibung an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, setzte er einen Detektiv auf sie an. Der sollte Videoauf­nahmen von ihr machen. Von denen fühlte sich die Mitarbeiterin in ihren Persönlichkeits­rechten verletzt und forderte Schmer­zensgeld.

In erster Instanz hatten die Richter die Klage abgewiesen, in zweiter ihr eine Entschädigung zugeschrieben. Nachdem beide Parteien in Berufung gingen, musste das Bundes­ar­beits­gericht final entscheiden.

Das Urteil: Überwachung von Angestellten nur in sehr engen Grenzen

Nun hat das Bundes­ar­beits­gericht der Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflicht­ver­letzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen, urteilten die höchsten deutschen Arbeits­richter am Donnerstag in Erfurt (AZ: 8 AZR 1007/13).

Derartige Pflicht­ver­let­zungen können laut einem Gerichts­sprecher das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein.

Die Überwachung durch Detektive sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeit­nehmer.

Dieser sei nur in einem konkreten Verdachtsfall gerecht­fertigt, begründete der achte Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts seine Entscheidung.

Bei einer unzulässigen Überwachung hätten trotzdem observierte Arbeit­nehmer zugleich Anspruch auf Schmer­zensgeld. Damit erklärten die obersten Arbeits­richter erstmals, unter welchen Voraus­set­zungen Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern zulässig sind.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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