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Dürfen Mitarbeiter vom Detektiv observiert und gefilmt werden?
Wer viel krank ist, ruft mitunter das Misstrauen seines Arbeitgebers auf den Plan. Einfach so darf der Chef seine Mitarbeiter aber nicht überwachen. Die Grenzen der Observation wahren Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht. Besteht aber ein Verdacht, ist der Einsatz eines Detektivs denkbar und auch, dass dann eine Videokamera verwendet wird. Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) haben dem einen Riegel vorgeschoben.
Und das war der Fall: Die Klägerin ist als Sekretärin in einem Metallbetrieb angestellt. Weil ihr Chef nach einer Krankschreibung an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, setzte er einen Detektiv auf sie an. Der sollte Videoaufnahmen von ihr machen. Von denen fühlte sich die Mitarbeiterin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderte Schmerzensgeld.
In erster Instanz hatten die Richter die Klage abgewiesen, in zweiter ihr eine Entschädigung zugeschrieben. Nachdem beide Parteien in Berufung gingen, musste das Bundesarbeitsgericht final entscheiden.
Das Urteil: Überwachung von Angestellten nur in sehr engen Grenzen
Nun hat das Bundesarbeitsgericht der Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (AZ: 8 AZR 1007/13).
Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein.
Die Überwachung durch Detektive sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Dieser sei nur in einem konkreten Verdachtsfall gerechtfertigt, begründete der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Entscheidung.
Bei einer unzulässigen Überwachung hätten trotzdem observierte Arbeitnehmer zugleich Anspruch auf Schmerzensgeld. Damit erklärten die obersten Arbeitsrichter erstmals, unter welchen Voraussetzungen Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern zulässig sind.
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