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Darf man Vertrags­ver­hand­lungen heimlich aufzeichnen?

Verhand­lungen etwa mit Vermietern, Arbeit­gebern oder Verkäufern könnte man mitschneiden. Technisch zumindest ist das heutzutage kein Problem, denn das Smartphone haben fast alle immer griffbereit.

Doch was technisch möglich ist, ist deshalb rechtlich noch lange nicht erlaubt. Im Gegenteil. Man macht sich strafbar, wenn man die Verhand­lungen, die man mit anderen führt, ohne deren Wissen aufzeichnet. Es handelt sich dabei um den Straftat­bestand der Verletzung der Vertrau­lichkeit des Wortes. Der Gesetzgeber will die unbefangene Kommuni­kation zwischen Menschen schützen, sowie die Persönlichkeits­rechte der beteiligten Gesprächspartner.

Nach § 201 des Strafge­setz­buches kann das heimliche Aufnehmen von Worten, die etwa unter Vertrags­partnern fallen, mit hohen Strafen sanktioniert werden. Mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe können Menschen belegt werden, die dieses Delikt begehen.  

Dass es sich bei heimlich angefer­tigten Aufzeich­nungen um ein Delikt handelt, hat nicht nur Sanktionen zur Folge, sondern sie sind im Falle des Falles rechtlich auch nutzlos. Solche Aufnahmen stehen unter einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot.

Einzel­heiten von Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalts­auskunft in diesem Podcast.

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