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Chef darf schauen, wo seine Mitarbeiter im Netz surfen

Der Arbeitgeber darf sich den Browser des Dienst­rechners eines Mitarbeiters auch ohne dessen Zustimmung überprüfen. Voraus­setzung ist allerdings, dass dies geschieht, um einen Missbrauch festzu­stellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016.

Voraus­setzung ist, dass es eine Verein­barung über die private Nutzung des Internets gibt – in der Pause oder generell oder auch gar nicht.

In dem Fall war die private Nutzung des Dienst­rechners war nur in Ausnahmefällen und auch nur in den Arbeits­pausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Interneis vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browser­verlauf des Dienst­rechners aus. Dabei wurde eine Privat­nutzung von insgesamt rund fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festge­stellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos.

Zu Recht, wie das Landes­ar­beits­gericht entschied. Die unerlaubte Nutzung des Interneis rechtfertige auch nach Abwägung der beider­seitigen Interessen die sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber habe den Browser­verlauf auch ohne Zustimmung des Betroffenen auswerten dürfen. Zwar handele es sich um personen­be­zogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeit­nehmer nicht eingewilligt habe.

Eine Verwertung der Daten sei jedoch erlaubt. Das Bundes­da­ten­schutz­gesetz gestatte eine Speicherung und Auswertung des Browser­verlaufs zur Missbrauchs­kon­trolle auch ohne eine derartige Einwil­ligung. Zudem habe der Arbeitgeber im vorlie­genden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internet­nutzung nachzu­weisen.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft mit Einzel­heiten.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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