„Berühren der Ware verpflichtet zum Kauf“?

Aufkleber an Backwaren-Regalen nehmen Kunden beim bloßen Berühren einer Semmel in die Pflicht. Kann das denn rechtens sein? „Eltern haften für Ihre Kinder“, „für Garderobe keine Haftung“ – täglich sind wir umgeben von scheinbar unanfechtbaren rechtliche Behaup­tungen. Selbst die Brötchentheke im Supermarkt führt uns die vermeintliche juristische Konsequenz unseres Handelns vor Augen.

Die Plexiglas-Boxen mit Backwaren haben vielerorts die früher übliche Bäckerei­filiale im Supermarkt ersetzt. Das Selbst­be­die­nungsregal spart Personal und braucht wenig Platz. Hygienisch ist die Selbst­be­dienung jedoch nicht ganz unproble­matisch. Wer möchte schon in ein Croissant beißen, das schon durch mehrere Hände gegangen ist? Die Supermärkte versuchen deshalb, Ware und Kunden möglichst lange getrennt zu halten: Sie stellen Zangen und Greifer bereit, mit denen Käufer die Ware aus dem Regal fischen sollen. Doch leider halten sich nicht alle Kunden an diese keimre­du­zierende Schutz­maßnahme.

Deshalb motivieren manche Supermärkte die Kundschaft zusätzlich mit einem kleinen Aufkleber auf den Backwaren-Boxen. Aufschrift: Berührung der Ware verpflichtet zum Kauf. Das klingt vernünftig, verbindlich und offiziell. Aber ist ein solcher Aufkleber wirklich rechtlich wirksam?

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft erläutert im Podcast die Einzel­heiten.

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