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Befristete Verträge - Fußballer bald normale Arbeit­nehmer?

Denn das Mainzer Arbeits­gericht entschied: Befristete Arbeits­verträge von Profifuß­ballern unterliegen den gleichen Bedingungen wie von anderen Arbeit­nehmern auch, zumindest im Falle von Heinz Müller. Der Torwart sah die Höchstbe­fris­tungsdauer überschritten, da er bereits von 2009 bis 2012 einen Dreijah­res­vertrag unterschrieben hatte. Er klagte gegen seinen aktuellen befristeten Vertrag und bekam Recht.

Die Argumen­tation stützt das Gericht auf Paragraf 14 des Gesetzes über Teilzeit­arbeit und befristete Arbeits­verträge. Nach dem Gesetz gibt es zwei Möglichkeiten für einen befristeten Arbeits­vertrag: Entweder ist die Gesamtdauer auf maximal zwei Jahre angelegt oder es liegt ein Sachgrund dafür vor. Im vorlie­genden Fall erkannten die Richter einen Sachgrund nicht.

Warum Fußball­vereine das vor ein Problem stellen könnte, ergibt sich, wenn man diese Entscheidung zu Ende denkt. Meistens werden Fußballer mit befristeten Verträgen ausgestattet, die zwei Jahre überschreiten. Üblich sind Drei-, eher aber Vier- oder Fünfjahres­verträge.

Sollte die Entscheidung durch die höheren Instanzen, also das Landes­arbeits- und Bundes­ar­beits­gericht, bestätigt werden, könnte dies dazu führen, dass Bundes­li­ga­vereine über kurz oder lang 40, 50 oder sogar 60 Fußballer im Kader finanzieren müssten. Warum? Sie müssten mit unbefristeten Verträgen ausgestattet werden, so ihre Anstel­lungszeit die zwei Jahre überschreiten.

Vereine vertraten bisher die Auffassung, dass sachliche Gründe bei Profifuß­ballern vorliegen, wie etwa die erwähnte Personal­planung. Diese braucht es, damit befristete Verträge auch über die Zweijah­res­grenze hinweg gültig sind.

Mehr Einzel­heiten dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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