Außeror­dentliche Kündigung nach häufigen Kurzzeit­er­kran­kungen

Auch wer häufig kurz erkrankt, muss mit einer Kündigung rechnen. Dabei reichen jedoch für den Sonderfall der außeror­dent­lichen Kündigung durchschnittlich 17,4 Wochen pro Jahr mit einer Entgelt­fort­zahlung für im Schnitt 14,7 Wochen nicht aus. Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter in diesem Fall nicht kündigen.

Die Archiv­mit­ar­beiterin ist seit 1981 bei ihrem Arbeitgeber tätig. In den letzten Jahren erkrankte sie immer wieder, häufig wegen Problemen an der Schulter. 2011 fehlte sie über einen längeren Zeitraum, da sie an der Schulter operiert werden musste. Als ihr gekündigt wurde, hatte sie in den letzten drei Jahren im Schnitt 17,4 Wochen im Jahr gefehlt. Der Arbeitgeber hatte den Lohn für 14,7 Wochen jährlich weiter­zahlen müssen. Er kündigte der Frau fristlos, da er davon ausging, dass die Frau weiter häufig in großem Umfang krank geschrieben würde.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Die fristlose Kündigung sei nicht gerecht­fertigt, so das Gericht. Der Arbeitgeber berück­sichtige nicht, dass die Frau nach der Operation mehrere Monate ununter­brochen wieder habe arbeiten können. Auch übersehe er, dass einige Kurzerkran­kungen typische Erkältungs­krank­heiten gewesen seien, die vollständig abgeklungen sind. Insgesamt fehle es daher an der zuverlässigen Prognose, dass die Frau weiterhin immer wieder krank werde. Im Übrigen habe das Bundes­ar­beits­gericht bereits entschieden, dass häufige Kurzerkran­kungen von 18,81 Wochen im Jahr eine außeror­dentliche Kündigung nicht rechtfer­tigten. Also reichten 17,4 Wochen auch nicht aus.

Einzel­heiten dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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