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Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
Gleiches gilt übrigens für Amts- oder Betriebsärzte. Die eigentlich auch nicht mehr verraten dürfen als ihre Kollegen. Ist ein Arbeitnehmer aber mit der Herausgabe seiner Patientendaten einverstanden, darf der Betriebsarzt die an den Chef weitergeben. Im Umkehrschluss sind Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet ihrem Chef die Untersuchungsergebnisse eines Amts- oder Betriebsarztes zu offenbaren.
Unter Umständen darf ein Arzt auch das Schweigen brechen, wenn er davon ausgeht, dass sein Patient damit einverstanden wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand ohnmächtig ist und der Arzt Angehörige darüber informieren will. Von einem mutmaßlichen Einverständnis darf ein Arzt auch ausgehen, wenn der Patient bereits verstorben ist und im Nachhinein dessen Testierfähigkeit herausgestellt werden soll.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit weiteren Einzelheiten in diesem Podcast.
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