Ausnahmen von der ärztlichen Schwei­ge­pflicht

Die ärztliche Verschwie­gen­heits­pflicht ist vor allem ein Tribut an den Patienten. Sie gilt für alle Patienten, gegenüber Dritten wie Angehörigen und über den Tod des Behandelten hinaus. Aber: Als Patient kann man den Arzt immer von seiner Schwei­ge­pflicht entbinden. Das kann zum Beispiel bei einer Psycho­therapie notwendig sein, wenn zu Beginn der Therapie ein Konsili­ar­bericht beim Hausarzt eingeholt werden soll. Der Patient kann seinen Arzt auch mündlich von seiner Schwei­ge­pflicht befreien, es muss nicht immer schriftlich sein.

Gleiches gilt übrigens für Amts- oder Betriebsärzte. Die eigentlich auch nicht mehr verraten dürfen als ihre Kollegen. Ist ein Arbeit­nehmer aber mit der Herausgabe seiner Patien­tendaten einver­standen, darf der Betriebsarzt die an den Chef weitergeben. Im Umkehr­schluss sind Arbeit­nehmer aber nicht verpflichtet ihrem Chef die Untersu­chungs­er­gebnisse eines Amts- oder Betriebs­arztes zu offenbaren.

Unter Umständen darf ein Arzt auch das Schweigen brechen, wenn er davon ausgeht, dass sein Patient damit einver­standen wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand ohnmächtig ist und der Arzt Angehörige darüber informieren will. Von einem mutmaß­lichen Einverständnis darf ein Arzt auch ausgehen, wenn der Patient bereits verstorben ist und im Nachhinein dessen Testierfähigkeit heraus­ge­stellt werden soll.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft mit weiteren Einzel­heiten in diesem Podcast.

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