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Arzt muss Patient von sich aus auf Nachbesserungsbedarf hinweisen
Der Zahnarzt setzte bei einem Patienten eine Brücke ein. Am Kronenrand bildete diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen. Ein Jahr später ging der Patient wegen Beschwerden an der Brückenkonstruktion erneut zu seinem Arzt. Er brach die Behandlung kurze Zeit später ab, um sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen. Der Mann verlangte danach von seinem früheren Zahnarzt Schmerzensgeld wegen einer mangelhaften Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum.
Mit Erfolg. Die Richter sprachen dem Mann 1.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Zahnarzt habe seinen Patienten fehlerhaft behandelt. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Damit liege ein grober Behandlungsfehler vor. Der Zahnarzt hätte seinen Patienten nach Eingliederung der Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen.
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