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Arzt muss Patient von sich aus auf Nachbes­se­rungs­bedarf hinweisen

Der Zahnarzt setzte bei einem Patienten eine Brücke ein. Am Kronenrand bildete diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen. Ein Jahr später ging der Patient wegen Beschwerden an der Brückenkon­struktion erneut zu seinem Arzt. Er brach die Behandlung kurze Zeit später ab, um sich von einem anderen Zahnarzt weiter­be­handeln zu lassen. Der Mann verlangte danach von seinem früheren Zahnarzt Schmer­zensgeld wegen einer mangel­haften Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum.

Mit Erfolg. Die Richter sprachen dem Mann 1.000 Euro Schmer­zensgeld zu. Der Zahnarzt habe seinen Patienten fehlerhaft behandelt. Die Brückenkon­struktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Damit liege ein grober Behand­lungs­fehler vor. Der Zahnarzt hätte seinen Patienten nach Einglie­derung der Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen.

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