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Strafrecht

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Strafrecht

Das Strafrecht setzt fest, was ein Verbrechen ist, und knüpft daran Strafen an. Anwälte dieses Rechts­gebiets vertreten Sie vor Gericht. Sie beraten ihre Mandanten vor Verfah­rens­beginn auch zur Prozess­kos­tenhilfe oder klären auf, ob sie sich gegen eine Hausdurch­suchung wehren können.

Fragen & Antworten
Verhör
Als Beschuldigter haben Sie bei der Polizei keine Erscheinungspflicht sondern nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und müssen nicht an Ihrer Überführung mitwirken. Allerdings würden Sie ordnungswidrig (Bußgeld droht!) handeln, wenn Sie auf Frage gegenüber der Polizei nicht Ihren Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ihren Geburtstag und Geburtsort, Ihren Familienstand, Beruf, Ihre Anschrift sowie Ihre Staatsangehörigkeit nennen oder diesbezüglich unrichtige Angaben machen.
Polizei­einsatz
Die Durchsuchung ist nicht Ihre Stunde als Betroffener. Sie müssen im Wesentlichen die Maßnahme erdulden und können sich anschließend rechtlich zur Wehr setzen. Jede Hausdurchsuchung bedeutet für den Betroffenen einen tiefgreifenden Eingriff in seine Grundrechte. Deshalb ist zu ihrer Durchführung ein sog. Durchsuchungsbefehl nötig, ohne den die Durchsuchung grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf. Dieser muss von einem Richter schriftlich oder mündlich/telefonisch erteilt werden. Die Ermittler müssen Ihnen zu Beginn zunächst den Durchsuchungsbefehl zeigen, damit Sie sich vergewissern können, dass die Maßnahme tatsächlich von einem Richter angeordnet wurde. Außerdem dürfen nur die Örtlichkeiten durchsucht werden, die im Durchsuchungsbefehl ausdrücklich bezeichnet sind. Bei sog. Gefahr im Verzug soll es keiner richterlichen Anordnung bedürfen. Sofern Richter oder Staatsanwalt nicht selbst an der Durchsuchung teilnehmen, haben Sie das Recht, zwei Gemeindemitglieder oder einen Gemeindebeamten als Zeugen hinzuziehen. Die Hausdurchsuchung ist zwar zu dulden. Sie müssen daran aber weder mitwirken noch sollten Sie gegenüber den Ermittlern Angaben zum Tatvorwurf machen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Auch können Sie sich während der Durchsuchung grundsätzlich ungehindert in der Wohnung bewegen und Ihren Anwalt informieren, der bei der Durchsuchung anwesend sein darf. Auch sollten Sie sich die Namen und Behördenzugehörigkeit der Durchsuchenden nennen lassen. Während der Nachtzeit von 21:00 bis 04:00 im Sommer bzw. bis 06:00 im Winter dürfen grundsätzlich keine Durchsuchungen durchgeführt werden, außer Sie werden auf frischer Tat verfolgt, es liegt Gefahr im Verzug vor oder die Durchsuchung wird durchgeführt um einen entflohenen Gefangenen zu ergreifen.
Pflicht­ver­teidiger
Für den Fall, dass Sie sich keinen Verteidiger leisten können, haben Sie die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt, können Sie den Verteidiger Ihrer Wahl aufsuchen. Der Umfang der Tätigkeit, die der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe leisten kann, ist im Strafrecht allerdings sehr begrenzt. Der Anwalt kann Ihnen in aller Regel nur allgemeine Hinweise geben, weil er im Rahmen der Beratungshilfe keine Akteneinsicht erhält.

Haben Sie bereits einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, ist Beratungshilfe ausgeschlossen. Hier kommt nur die Beiordnung eines Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung in Betracht. Zur Prüfung der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, sollten Sie einen Strafverteidiger aufsuchen.
Vor Gericht
Die Geldstrafe bemisst sich aus der Höhe des einzelnen Tagesatzes und der Anzahl der verhängten Tagessätze. Die Berechnung der Höhe des einzelnen Tagessatzes folgt aus Ihren sozialen Verhältnissen. Grundlage ist Ihr Nettoeinkommen. Berücksichtigt werden dabei auch Belastungen (z.B. Unterhaltsverpflichtungen) oder Ihr Vermögen. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrags. Ein Tagessatz unter 10 € wird selten verhängt. Über die Anzahl der zu verhängenden Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Der vom Verurteilten zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 40 Tagessätzen von zu je 10 € folgt damit eine Geldstrafe von 400,- €.
Gerichts­urteil
Sie gelten als vorbestraft, sobald gegen Sie eine Strafe in einem Strafprozess oder mittels eines Strafbefehls rechtskräftig verhängt wurde und diese noch nicht getilgt worden ist. Die Höhe der verhängten Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) ist dabei unerheblich. Auch eine Verurteilung auf Bewährung gilt als Vorstrafe. Trotz Verurteilung dürfen Sie sich allerdings als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Bundeszentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß von 90 Tagessätzen oder drei Monaten (bei einer Freiheitsstrafe) nicht überschritten ist. Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“.
Berufung und Revision
Urteile können im Strafrecht grundsätzlich durch Rechtsmittel angefochten werden. Das Gericht muss Sie über mögliche Rechtsmittel belehren. Zu beachten ist, dass Urteile nur innerhalb einer Wochenfrist nach Verkündung des Urteils mit der Berufung oder Revision angefochten werden können. Dabei können Urteile des Amtsgerichts mit der Berufung oder der Revision und Urteile des Landgerichts nur mit der Revision angefochten werden. Die Revision muss binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein oder vom Urkundsbeamten des Gerichts aufgesetzt und unterzeichnet werden. Gegen einen Strafbefehl müssen Sie innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Gericht Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei Gericht eingehen.
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