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Reiserecht

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Reiserecht

Sie haben fünf Sterne gebucht und null Sterne bekommen? Urlaubs­mängel sind eine Frage des Reiserechts. Anwältinnen und Anwälte für Reiserecht beraten Sie zum Beispiel, wenn Sie einen Urlaub gar nicht antreten können, weil der Veranstalter insolvent ist. Auch Fragen zum Zoll fallen unter das Reiserecht.

Fragen & Antworten
Reiseabbruch
Wenn Sie eine Reise trotz Reisewarnung antreten, müssen Sie bei einem etwaigen Streit mit dem Reiseveranstalter über Reisemängel davon ausgehen, dass ein Richter vor Gericht Ihre Position kritischer beurteilt. An der grundsätzlichen Verantwortung des Reiseveranstalters für Mängel und Schäden ändert sich nichts. Aber: Wenn Sie eine Reise trotz Warnung antreten, tragen Sie an etwaigen Mängeln eine Mitschuld. Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstattung des Reisepreises werden Ihnen deshalb eventuell abgesprochen.
Kosten­er­stattung
Gegenüber dem Reiseveranstalter löst eine Flugverspätung, die über das Ausmaß einer Unannehmlichkeit hinausgeht. Hier gilt die grobe Regel: Bis zu vier Stunden handelt es sich um eine Unannehmlichkeit. Diese Regel ist allerdings abhängig von der Dauer der Reise und den Folgen der Verspätung. Für jede über das Maß der Unannehmlichkeit hinausgehende Stunde der Verspätung werden allgemein 5 % des anteiligen Tagesreisepreises angesetzt. Wegen einer Verspätung, die die Reise erheblich beeinträchtigt, dürfen Sie den Reisevertrag kündigen. Anschließend steht Ihnen zu, auf Rückzahlung des Reisepreises zu pochen oder Schadenersatz einzufordern. Bei Annullierung des Fluges muss der Reiseveranstalter den Beförderungsanspruch des Gastes in angemessener Zeit erfüllen. Ist eine Beförderung zum Reiseziel nicht mehr in zumutbarer Zeit möglich, hat der Gast auch das Recht, die Reise wegen Mangels zu kündige. Unabhängig davon, ob reiserechtlich etwa nur von einer Unannehmlichkeit auszugehen ist, hat das Luftfahrtunternehmen bei entsprechender Verspätung oder Annullierung für Folgendes zu sorgen:
  • eine angemessene Verpflegung
  • die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe bzw. E-Mails zu versenden
  • gegebenenfalls eine notwendige Hotelunterbringung und den Transfer dorthin
  • Abhängig von der Flugentfernung besteht außerdem gegebenenfalls ein pauschaler Anspruch auf Entschädigung von 250,00 Euro - 600,00 Euro pro Person, bei Alternativbeförderung kann sich dieser um die Hälfte ermäßigen.
Diese Regelung greift nicht, wenn:
  • Die Verspätung/Annulierung Flüge zwischen Flughäfen außerhalb der EU betrifft.
  • Wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der EU (abgehend in die EU) betroffen ist, der durch ein Flugunternehmen durchgeführt wird, das seinen Sitz außerhalb der EU hat.
  • Wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung oder die Annullierung auf „außergewöhnlichen Umständen“ beruht. Die rechtliche Definition der außergewöhnlichen Umstände“ ist aber juristisch komplex und weicht vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Fluggesellschaften haben sich in vielen Fällen von der Rechtsprechung belehren lassen müssen, dass „außergewöhnliche Umstände“ entgegen ihrer Auffassung nicht vorlagen.
Beschwerde
Je nach Reisetyp kann dies sehr unterschiedlich sein - was bei einer Erholungsreise ein Mangel ist, kann bei einer Abenteuerreise eine geschuldete Leistung sein. Generell gilt, dass nicht jede Abweichung zwischen Soll und Ist der Reise bereits Minderungen rechtfertigt. Minderungsansprüche lösen solche Beeinträchtigungen aus, die über das Maß einer reinen Unannehmlichkeit hinausgehen. Grundsätzlich wird die Minderung ausgehend vom anteiligen Reisepreis des betroffenen Zeitraums berechnet.
Beschwerde
Sie sollten unbedingt jeden Gepäckschaden sofort dem betroffenen Beförderungsunternehmen, z. B. der Fluglinie, anzeigen und sich den Verlust bescheinigen lassen. Daneben ist die Beschädigung auch an den Reiseveranstalter zu melden. Bei Pauschalreisen besteht beim vom Reiseveranstalter oder seinen Leistungsträgern zu verantwortenden Gepäckverlust neben dem Schadenersatzanspruch für das Gepäck (der möglicherweise durch internationale Übereinkommen ganz oder teilweise ausgeschlossen ist) auch ein Anspruch auf Minderung für eine dadurch eventuell entstehende Beeinträchtigung der Reise.
Gepäck
Bei Gepäckverlust auf Pauschalreisen entsteht häufig ein Minderungsanspruch, wenn die verlorenen Gepäckteile dazu führen, dass der Urlaub nicht wie vorgesehen verbracht oder genossen werden kann. Das gilt insbesondere bei Verlust von Sportgepäck, eingeschränkter Garderobe oder Ähnlichem. Kosten für Ersatzkäufe in angemessenem Umfang müssen erstattet werden. Schadenersatzansprüche für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kommen nur in ganz extremen Fällen infrage und sind – wie die sonstigen Schadenersatzansprüche – gegebenenfalls durch internationale Übereinkommen beschränkt und an die Erfüllung besonderer Anzeigepflichten und -fristen gekoppelt.
Reiserücktritt
Sie können von einer gebuchten und bestätigten Pauschalreise jederzeit zurücktreten. Allerdings kann der Reiseveranstalter anschließend eine Entschädigung einfordern.

Gesetzlich ist den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eingeräumt, diesen Anspruch pauschaliert in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auch dann bleibt dem Reisenden der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens (bei Weiterverkauf zum vollen Preis) oder in geringerem Umfang (z. B. bei höheren ersparten Fremdkosten) entstandenen Schadens vorbehalten.

Eine Kündigung des Reisevertrages kann vom Reisenden nur bei Unzumutbarkeit der Reise ausgesprochen werden – wenn schon vor Reiseantritt erhebliche Mängel erkennbar sind. In einem solchen Fall bestünden dann auch grundsätzlich Schadenersatzansprüche für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

In den Fällen berechtigter Kündigung wegen höherer Gewalt besteht der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises. Je nach Sachverhalt kann der Reiseveranstalter aber die Hälfte der Reisekosten einfordern.
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Business­lounge statt Flug – Schadens­ersatz
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Reisestor­nie­rungen nach Anschlägen?
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