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Famili­enrecht

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Famili­enrecht

Wie läuft eine Scheidung ab? Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder? Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Famili­enrecht. Fachanwälte für Famili­enrecht beraten Sie auch, wenn Sie ein Kind adoptieren oder eine Lebens­part­ner­schaft eintragen lassen möchten.

Fragen & Antworten
Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist – so sieht es der Gesetzgeber vor. Als gescheitert gilt, wenn die Eheleute darlegen können, dass ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und sie diese auch nicht wiederherstellen wollen. Leben die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander und wollen beide die Scheidung, wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Gleiches gilt, wenn die Eheleute nachweislich seit 3 Jahren getrennt leben. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Zum Beispiel, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar wäre, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände können zum Beispiel vorliegen, wenn es innerhalb der Ehe zu Gewalt gekommen ist.
Scheidungs­folgen
Nein, zunächst nicht. Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu diesen Scheidungsfolgen:
  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zum Güterrecht (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung des Hausrates
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung
Stellt ein Ehegatte zu einem oder mehreren dieser Anliegen einen Antrag, wird die Ehe regelmäßig erst dann geschieden, wenn auch über die Scheidungsfolgen entschieden werden kann.
Scheidung
Ja, im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt können Eheleute nicht nehmen. Die Eheleute treten als gegnerische Parteien auf – selbst dann, wenn sie sich über die Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich jedoch in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.
Beim Anwalt
Für das Erstgespräch mit einem Anwalt ist es sinnvoll, folgende Unterlagen mitzunehmen:
  • Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Falls vorhanden: Ehevertrag
  • Gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
  • Zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation und evtl. Unterhaltspflichten oder -ansprüche können auch Einkommensunterlagen nützlich sein (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen etc.)
Scheidung
Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Selbst wenn die Ehe beendet ist, sollen Mutter und Vater weiter die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Prüfung durch das Familiengericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch Abgabe der Sorgeerklärung zustande kam, die Eltern also nicht miteinander verheiratet waren. Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern zudem die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil allein übertragen, wenn er besser geeignet ist, die anstehende Entscheidung (Impfung, religiöse Erziehung o. Ä.) zu treffen.
Kindes­un­terhalt
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da sie nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen. Kindesunterhalt wird vorrangig von den Eltern geschuldet. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben. Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, schuldet er in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Naturalleistungen (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten etc.) erfüllt. Der nicht betreuende Elternteil schuldet hingegen den sogenannten Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen. Orientierung zur Unterhaltspflicht leistet die Düsseldorfer Tabelle. Zum Tabellenunterhalt kann ein besonderer Bedarf dazukommen:
  • Mehrbedarf sind Ausgaben, die regelmäßig und vorhersehbar auftreten, wie z. B. (ständiger) Nachhilfeunterricht, Schulgeld, Krankenversicherungskosten.
  • Sonderbedarf sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht vorher einschätzbar waren (z. B. Kosten für die Anschaffung eines teuren Musikinstrumentes, Schüleraustausch etc.). An den Kosten des Sonderbedarfs muss sich der betreuende Elternteil entsprechend beteiligen.
An diesen Kosten müssen sich beide Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse beteiligen.
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