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Erbrecht

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Erbrecht

Gibt es einen Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe? Wie muss ein Testament verfasst sein? Themen wie diese regelt das Erbrecht. Fachanwälte für Erbrecht beraten Sie auch zu allen Fragen bei Erbschaften und Schenkungen.

Fragen & Antworten
Erste Schritte
Totenschein und Sterbeurkunde sind im Erbfall zunächst die wichtigsten Dokumente. Der Verstorbene darf zum Beispiel erst bestattet werden, wenn diese beiden Unterlagen vorliegen. Gleiches gilt für Behördengänge – die Sterbeurkunde dient hier als Beweis für den Tod eines Menschen. Ist Ihr Angehöriger in den eigenen vier Wänden verstorben, dann sollten Sie zuerst einen Arzt verständigen. Er stellt den Totenschein aus. Den Totenschein brauchen Sie später, um beim Standesamt eine Sterbeurkunde beantragen zu können. Beim Standesamt muss der Totenschein übrigens spätestens drei Tage nach dem Tod Ihres Angehörigen eingegangen sein. In der Pflicht stehen vor allem die Mitbewohner des Verstorbenen – und zwar unabhängig davon, ob sie mit ihm verwandt waren oder nicht. Sollte Ihr Angehöriger hingegen im Krankenhaus verstorben sein, übermitteln die Ärzte den Totenschein dort automatisch an das Standesamt weiter.
Erbschaft
Nichts. Als Erbe müssen Sie nicht einwilligen, um die Erbschaft anzunehmen. Sie fällt Ihnen automatisch zu.
Erbschaft
Der Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, er erbt alle Aktiva und ist für alle Passiva verantwortlich – Vermögen wie Schulden. Höchstpersönliche Rechte werden allerdings nicht vererbt.
Nein zur Erbschaft
Innerhalb einer Frist von sechs Wochen kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) läuft die Frist mit der Testamentseröffnung. Gibt es kein Testament, läuft die sechswöchige Frist an, sobald die Angehörigen über die Erbschaft informiert worden sind.
Erben
Nein, nicht unbedingt. Hat der Erbe angenommen, so kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft doch noch lösen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines (rechtlich relevanten) Irrtums. Relevant sein kann beispielsweise ein sogenannter „Eigenschaftsirrtum“, wozu auch die Überschuldung des Nachlasses zählt. Stellt der Erbe erst nach Annahme der Erbschaft fest, dass der Verstorbene verschuldet war, kann er sich noch davon lösen. In entsprechender Weise können Erben auch vorgehen, wenn sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben und sie erst danach von Vermögenswerten erfahren – z. B. auf Schwarzgeldkonten. Anderes gilt, wenn sich der Erbe zum Beispiel nur über die Größe oder den Marktpreis des bekannten Nachlasses geirrt hat. In einem solchen Fall kann er nicht mehr vom Erbe zurücktreten.
Behördengänge
Die Frage, welche Behördengänge oder welcher Verwaltungsaufwand entstehen, ist höchst individuell. Bei praktisch wertlosen Nachlässen wird sich der Erbe auf die Auflösung der Wohnung und die Beerdigung beschränken können. Bei höchst komplexen Nachlässen können Hunderte von Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sein. Der Erbe rückt zum Beispiel auch in die steuerliche Verantwortlichkeit des Verstorbenen ein. Er muss etwa für das Jahr, in dem der Erblasser stirbt, noch eine Lohnsteuererklärung abgeben. Daraus können sich wiederum aber auch Steuerrückerstattungen ergeben – die dann auf den Erben übergehen.
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