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Bankrecht

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Bankrecht

Welche Möglich­keiten habe ich, wenn mich meine Bank falsch berät? Fachanwälte für Bank- und Kapital­marktrecht stehen Ihnen in dieser Frage zu Seite. Auch bei Schufa-Einträgen wissen sie Rat. Sie klären ihre Mandanten darüber hinaus auch über ihre Rechte auf, wenn ihre Kreditkarte gestohlen wurde.

Fragen & Antworten
Diebstahl
Der Inhaber einer Zahlungskarte – also z. B. einer EC-Karte – ist eigentlich gut geschützt. Die Bank oder Sparkasse muss den Schaden tragen, wenn nach Diebstahl etwas auf dem Konto passiert. Der Karteninhaber wird maximal mit einer gesetzlich möglichen Eigenbeteiligung von 150,00 Euro in Anspruch genommen. Er muss klären, ob sein Kreditinstitut eine solche Regelung im Kleingedruckten vereinbart hat. Anders ist es jedoch, wenn er fahrlässig mit seiner PIN umgegangen ist, diese also beispielsweise in einer gestohlenen Geldbörse auf einem Zettel notiert hatte. Dann haftet der Karteninhaber erst einmal voll für Schäden. Denn wenn Täter die PIN am Automaten oder im Geschäft einsetzen, wird dem Karteninhaber zunächst unterstellt, er habe dem Täter Zugang zum Konto verschafft und nicht richtig auf die PIN aufgepasst. Sieht der Kunde dies anders, kommt er ohne einen Anwalt nicht weiter.
Bankkonto
Da vertraglich festgelegt ist, dass Reklamationen unverzüglich erfolgen müssen, besteht diese Pflicht. Nur bei schneller Reaktion können oftmals Schäden noch verhindert werden. Der Kunde sollte im eigenen Interesse sehr genau die Kontobewegungen verfolgen, vor allem auch, wenn er Online-Banking betreibt. Ein Blick in die Auszüge einmal pro Woche oder alle zehn Tage reicht allerdings.
Lastschrift
Abgebucht werden Beträge, wenn der Kunde dem Lastschriftverfahren zugestimmt hat. Das Gesetz sieht dann eine sehr großzügige Widerspruchsfrist von acht Wochen ab Abbuchung vor. Der Kunde sollte vor einem Rückruf aber genau prüfen, ob dieser berechtigt ist. Ist er dies nicht, können Mehrkosten auf ihn zukommen. Im Zweifel sollte vor einem Rückruf ein Anwalt um Rat gefragt werden.
Kredit
Ein Überziehungskredit oder sonstiger Kredit ohne feste Laufzeit kann im Regelfall jederzeit ohne Grund unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (i. d. R. sechs Wochen) von der Bank gekündigt werden. Im Übrigen kann eine Bank den mit einem Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag nur unter engen Voraussetzungen kündigen, wenn ein Fehlverhalten eines Kunden vorliegt. Häufigster Fall ist der Zahlungsverzug. Die Bank muss vor einer Kündigung bestimmte gesetzliche Regelungen mit qualifizierter Fristsetzung einhalten. Unter Umständen kann sich ein Kunde auf eine Kündigung zur Unzeit berufen, was aber im Einzelfall einer Überprüfung durch einen Rechtsanwalt bedarf. In Betracht kommt eine fristlose Kündigung auch, wenn ein wichtiger Grund in Form eines Fehlverhaltens des Kunden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Kunde etwa unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, er vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder vorhandene Sicherheiten wesentlich an Wert verlieren. In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich. Tritt ein Wertverfall bei Sicherheiten ein, hat die Bank zunächst ein Nachbesicherungsrecht. Kommt der Kunde dem Anspruch der Bank auf Nachbesicherung nicht nach, kann die Bank fristlos kündigen.
Kredit­un­würdig
Die Schufa speichert neben persönlichen Daten insbesondere Daten über Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von Geschäftsbeziehungen („Positivmerkmale“) sowie Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen („Negativmerkmale“). Zu den gespeicherten „Negativmerkmalen“ gehören fällige und gemahnte Forderungen sowie Forderungen nach gerichtlichen Entscheidungen, der Missbrauch von Kreditkarten, die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen oder die Beantragung/Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens. Die Daten werden in erster Linie von Banken und anderen Vertragspartnern an die Schufa übermittelt. Daneben beschafft sich die Schufa weitere Daten aus öffentlichen Quellen, etwa aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Beratungs­ge­spräch
Eine Bank hat ihre Kunden grundsätzlich anleger- und anlagegerecht zu beraten. Die Bank muss die Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse, die Risikobereitschaft sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden ermitteln, eine hierauf zugeschnittene Anlage empfehlen hat. Auch muss die Bank ihre Kunden zutreffend und vollständig über die zum Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Eigenschaften des Anlageprodukts informieren. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die spezifischen Risiken des Produkts, wie Verlustrisiken, Haftungsrisiken, unternehmerische Risiken, Währungsrisiken etc. Darüber hinaus muss der Kunde darüber informiert werden, dass und in welcher Höhe Provisionen gezahlt werden oder andere Abflüsse aus dem anzulegenden Betrag erfolgen sollen. Die Bank kann diesen Pflichten sowohl durch eine mündliche Aufklärung als auch (in der Regel) durch die Zurverfügungstellung von schriftlichem Informationsmaterial nachkommen. Verletzt die Bank eine der angesprochenen Pflichten, steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn er ohne die Pflichtverletzung die konkrete Anlage nicht gezeichnet hätte. Besondere Bedeutung kommt dem Beratungsprotokoll zu, auf dessen Ausstellung der Kunde einen Anspruch hat und dessen Inhalt er sorgfältig prüfen sollte.
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