
Anwaltauskunft: Worauf sollte ich besonders achten, wenn ich aus einer Wohnung ausziehe?
Beate Heilmann: Eine gute Vorbereitung auf den Auszug beginnt beim Einzug: mit einem Übergabeprotokoll. Dabei sollte der Mieter sich die Wohnung ganz genau anschauen – häufig werden Mängel übersehen. Alle Vorschäden sollten schriftlich festgehalten werden. Beim Auszug sollte dann ebenfalls ein Protokoll erstellt werden. Es empfiehlt sich, das Protokoll ganz genau zu lesen und nur zu unterschreiben, wenn alles stimmt. Auch wenn man häufig etwas anderes hört: Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben.
Anwaltauskunft: Was sollte außer möglicher Schäden noch im Übergabeprotokoll stehen?
Beate Heilmann: Wichtig ist, dass die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser vermerkt werden. Zudem sollte im Protokoll stehen, welche und wie viele Schlüssel übergeben wurden. Wenn es in der Wohnung Einbauten gibt, sollten sie unbedingt beim Einzug im Übergabeprotokoll aufgeführt sein – zum Beispiel Podeste oder Zwischendecken. Damit ist sichergestellt, dass der Mieter die Wohnung auch mit diesen Einbauten zurückgeben kann. Eigene Einbauten muss er beim Auszug entfernen.
Anwaltauskunft: Mietverträge verlangen oft eine „besenreine“ Rückgabe. Was heißt das?
Beate Heilmann: Alle Gegenstände des Mieters müssen aus der Wohnung entfernt werden. Darüber hinaus kann der Vermieter einen vernünftigen Reinigungszustand der Wohnung verlangen. Das heißt nicht, dass man bei der Wohnungsübergabe vom Fußboden essen können muss. Aber es sollte grob geputzt und gefegt werden. Einen völlig verdreckten Herd muss der Vermieter zum Beispiel nicht akzeptieren und kann dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung stellen.
Anwaltauskunft: Was muss ich als Mieter neben den üblichen Schönheitsreparaturen noch ausbessern?
Beate Heilmann: Eindeutig ist die Sache bei Zerstörungen: Wenn zum Beispiel die Katze eines Mieters das Parkett zerkratzt, muss der Mieter diesen Schaden beheben. Anders sieht es aus, wenn das Parkett normale Laufspuren aufweist. Dabei handelt es sich um Abnutzungen durch sogenannten „vertragsgemäßen Gebrauch“. Solche Spuren kann der Mieter nicht vermeiden und muss sie deshalb auch nicht ausbessern.
Anwaltauskunft: Müssen Raucher beim Auszug besonders gründlich renovieren?
Beate Heilmann: Grundsätzlich gelten für Raucher und Nichtraucher die gleichen Regeln für Schönheitsreparaturen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Spuren des Rauchens nicht einfach durch Putzen und Streichen beseitigen lassen. Denn die Auswirkungen von exzessivem Rauchen gelten laut Bundesgerichtshof als Beschädigung der Wohnung. Der Vermieter kann vom Mieter eine entsprechend gründliche Renovierung verlangen.
Anwaltauskunft: Wie lange darf der Vermieter die Kaution des Mieters behalten?
Beate Heilmann: Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht meistens von einer Grenze von sechs Monaten aus. Wichtig ist dabei: Der Vermieter darf die Kaution nur einbehalten, wenn es einen triftigen Grund gibt. Zum Beispiel, wenn der Mieter noch Mängel in der Wohnung beseitigen muss – oder wenn noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht. Der Vermieter darf dann aber nicht immer die ganze Kaution zurückhalten, sondern nur einen angemessenen Teil. Bei den Nebenkosten kann man dabei zum Beispiel den Betrag der letzten Rechnung plus zehn Prozent ansetzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- pst