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Was können Mieter gegen Lärmbe­läs­tigung in Wohnungen tun?

Laute Musik, bellende Hunde, schreiende Kinder – in Mietshäusern ist es selten ruhig. Doch Mieter können sich gegen Lärmbe­läs­tigung wehren. Wir zeigen, wie man dabei vorgehen kann, aber auch, welchen Lärm man von seinen Nachbarn hinnehmen muss.

Fast jeder dritte Deutsche hat sich bereits mit seinen Nachbarn gestritten. Bei mehr als 60 Prozent der Konflikte ging es um Lärmbe­läs­tigung. Das geht aus einer Studie der Gesell­schaft für Konsum­for­schung (GfK) hervor, die diese im Auftrag der Gothaer Versicherung angefertigt hat.

Mietrecht: Was ist Lärmbe­läs­tigung?

In Mietshäusern ist es selbst­verständlich, dass man Geräusche aus den Wohnungen seiner Nachbarn hört. Diese Geräusche sind praktisch nicht zu vermeiden und rechtlich zulässig. Von Lärmbe­läs­tigung spricht man dann, wenn der Lärm aus der Nachbar­wohnung so groß ist, dass Mieter ihre Wohnung dauerhaft nicht mehr nutzen können. Aber dies ist eher eine Faust­regel, denn was unter Lärmbe­läs­tigung fällt, zeigt sich oft erst im Einzelfall.

Lärmbe­läs­tigung: Was kann ich als Mieter tun, wenn die Kinder der Nachbarn laut sind und Krach machen?

Lärm ist nicht gleich Lärm. Der Gesetzgeber betont, dass etwa der Lärm von Baustellen oder Clubs nicht mit dem Lärm von Kindern vergleichbar ist. Daher können Mieter zwar unter Umständen gegen Clubs vorgehen, aber nicht gegen den Lärm, den die Kinder ihrer Nachbarn machen. Störungen durch ein schreiendes Baby zum Beispiel müssen Mieter hinnehmen, auch in den nächtlichen Ruhezeiten nach 22.00 Uhr. Den Lärm von Kleinkindern oder Kita-Kindern müssen Mieter ebenfalls tolerieren. Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn es sich um ältere Kinder oder um Jugendliche handelt. Wenn diese zu Hause etwa Fußball spielen oder von Möbeln springen, kann man als Mieter dagegen vorgehen.

Lärmbe­läs­tigung: Darf man in einem Mietshaus Musik machen?

Mieter müssen das Musizieren ihrer Nachbarn an einigen Stunden am Tag akzep­tieren - außer in den allge­meinen Ruhezeiten. In den allge­meinen Ruhezeiten darf man nur in Zimmer­lautstärke musizieren oder anderem nachgehen.

Mehr zum Thema Hausmusik erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist Zimmer­laut­stärke?

Dabei ist der Begriff Zimmer­lautstärke wörtlich zu nehmen: Geräusche müssen so leise sein, dass sie außerhalb eines Zimmers nicht zu hören sind.

Was sind die allgemeinen Ruhezeiten?

Die allge­meinen Ruhezeiten sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Sie unter­scheiden sich also je nach Bundesland und reichen üblicher­weise von 22.00 Uhr nachts bis 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr morgens. Die Mittagsruhe reicht je nach Bundesland von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder von 13.00 bis 15.00 Uhr.

Nachbar stellt Fernseher zu laut oder duscht nachts: Ruhestörung?

Mieter haben ein Recht darauf, Fernsehen zu schauen. Das sollte aber in Zimmer­laut­stärke geschehen. Allerdings kann es in hellhörigen Mietshäusern vorkommen, dass Fernsehen bei Zimmer­laut­stärke schon zu laut ist und Mieter den Ton des Gerätes mitbekommen: „Zieht jemand in ein hellhöriges Haus ein, muss er in Kauf nehmen, dass er etwas mehr von seinen Nachbarn mitbekommt, als ihm manchmal vielleicht lieb ist“, sagt die Berliner Rechts­an­wältin Beate Heilmann von der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Dass die Schall­iso­lierung nicht so gut ist, kann jemand anhand des Baujahres erkennen oder hätte es zumindest vermuten müssen.“ Mieter haben in solchen Fällen kaum eine Handhabe.

Im Gegensatz dazu müssen Mieter langes Baden oder ausgie­biges Duschen ihres Nachbarn nach 22.00 Uhr nicht tolerieren. Nur wenn der Nachbar etwa von seiner Nacht­schicht kommt und körperlich hart gearbeitet hat, darf sie oder er auch in der Nachtruhe lange baden oder duschen. Das müssen Mieter hinnehmen.

Müssen Mieter knackende Heizungen akzeptieren?

Permanent knackende Heizungen müssen Mieter nicht hinnehmen. Knackende Heizungen können einen Mangel der Mietsache darstellen und der Vermieter könnte daher verpflichtet sein, diesen Mangel abzustellen. Der Vermieter muss den Geräuschen in jedem Fall nachgehen und diese abstellen.

Lärm in der Mietwohnung: Was gilt bei Partys und lauter Musik aus der Nachbar­wohnung?

Von permanent lauter Musik oder lauten Partys belästigte Mieter sollten zunächst mit dem dafür verant­wort­lichen Nachbarn sprechen und versuchen, das Problem mit ihm zu lösen. Helfen Gespräche nicht, stehen Mietern verschiedene Möglich­keiten offen: Sie können etwa auf Unter­lassung klagen.

In den Situa­tionen selbst dürfen Mieter die Polizei rufen. Diese kann zum Beispiel die Musik­anlage beschlag­nahmen, wenn der Nachbar der Auffor­derung der Polizei nicht gefolgt ist, die Musik leiser zu stellen und die Beamten daher wiederholt anrücken müssen.

Bei Lärmbe­läs­tigung durch feiernde Nachbarn empfiehlt es sich auch deshalb, die Polizei zu rufen, weil man so Zeugen für die Lärmbe­läs­tigung hat und diese so dokumen­tieren kann. Mieter sind nämlich verpflichtet, Lärmbe­läs­ti­gungen nachzu­weisen (siehe weiter unten).

Da Lärmbe­läs­tigung einen Mietmangel darstellen kann, können sich betroffene Mieter beim Vermieter beschweren und eine Mängelbe­sei­tigung verlangen. „Der Vermieter muss dann mit dem Lärmver­ur­sacher sprechen und dafür sorgen, dass der Krach aufhört“, sagt Mietrechts­ex­pertin Heilmann. „Das kann bis zur frist­losen Kündigung des Störers gehen.“

Silvester: Gelten Partys und Feuerwehr als Ruhestörung?

An Silvester gelten Sonder­re­ge­lungen, was Lärmbe­läs­tigung betrifft. Gegen Lärm durch feiernde Nachbarn und Feuerwerk vorzugehen ist deshalb an Silvester wenig Erfolg versprechend. Wer eine Party feiern möchte, sollte dennoch Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und versuchen, den Lärm durch laute Musik in Grenzen zu halten.

Ruhestörung: Dürfen meine Nachbarn abends und am Wochenende die Waschma­schine laufen lassen?

Waschma­schinen und teilweise auch Wäsche­trockner machen Lärm. Deshalb sind Mieter und Eigentümer auch an die Ruhezeiten gebunden, wenn sie Wäsche waschen wollen. Wenn die Geräusche der Waschma­schine nicht allzu laut sind, ist es in der Regel allerdings auch kein Problem, am späten Abend oder sonntags zu waschen. Ist die Waschma­schine allerdings sehr laut und wird häufig angestellt, kann man sich beim Vermieter beschweren.

Gleiches gilt auch für andere Arbeiten im Haus. Lautes Staubsaugen, hämmern oder bohren zu den Ruhezeiten müssen Mieterinnen und Mieter nicht hinnehmen.

Lärmbe­läs­tigung: Welche Regeln gelten bei knarrenden Dielen?

Störender Lärm muss nicht immer aus der Nachbar­wohnung kommen. Knarrende Dielen in der eigenen Wohnung gelten rechtlich aber nicht immer als Mangel. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Mieter einer Altbau­wohnung hatten sich über knarrenden Parkettboden beschwert. Den Karlsruher Richtern zufolge müssen sie dies aber hinnehmen. Wer in eine unsanierte Altbau­wohnung einziehe, muss davon ausgehen, dem üblichen Standard vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dies gelte auch für Knarrge­räusche alter Parkettböden (Urteil vom 26.07.2004, AZ: VIII ZR 281/03).

Der BGH hat sich in der Vergan­genheit mehrfach mit dem Thema Lärmbe­läs­tigung in Miets­woh­nungen befasst. Dabei haben die Richter zum Beispiel beim Thema knarrende Dielen in der eigenen Wohnung 2004 betont: Mieter müssen einen knarrenden Parkett­boden tolerieren, zumindest dann, wenn sie in einer unsanierten Altbau­wohnung leben und das Knarren sich im „üblichen Rahmen“ hält. Schließlich sei es Standard, dass man nicht völlig geräuschfrei über einen Dielen­boden laufen könne, so die Karlsruher Richter. Daher können Mieter ihren Vermieter nicht dazu zwingen, die Dielen auszut­au­schen (AZ: VIII ZR 281/03).

Wenn es um Schritte oder knarrende Dielen aus der Nachbar­wohnung geht, gilt ebenfalls: Der Schall­schutz einer Wohnung muss den Normen zu der Zeit entsprechen, in der das Haus gebaut wurde. Mieter in einer Altbau­wohnung müssen den Lärm demnach gegebe­nenfalls hinnehmen.

Hundegebell

Wenn es um das Haustier geht, verstehen viele Menschen keinen Spaß. Das gilt einerseits für die Tierhalter, die ihrem Liebling oft gerne alles durchgehen lassen würden. Und andererseits für die Nachbarn des Tierhalters, die sich zum Beispiel am Hundegebell stören. Die beiden Positionen treffen in der Frage aufeinander, ob Hundegebell als Lärmbe­läs­tigung einzuschätzen ist. Das Amtsgericht Waiblingen hat entschieden: Gelegent­liches Hundegebell ist normal und andere Mieter müssen das hinnehmen.

Miete mindern wegen Baulärm im oder vor dem Haus?

Wird ein Wohnhaus saniert oder moder­ni­siert, haben Mieter je nach Umfang der Bauar­beiten einen Anspruch darauf, ihre Miete zu mindern. Bei Baustel­lenlärm vor dem Haus ist das auch möglich – selbst wenn der Vermieter für den Lärm vor dem Haus nicht verant­wortlich ist. Die finan­zi­ellen Einbußen durch den Baulärm kann sich der Vermieter von dem Auftrag­geber der Baustelle zurückholen. Aller­dings haben Richter in der Vergan­genheit in puncto Mietmin­derung wegen Baulärm von außen auch schon anders geurteilt. So hat zum Beispiel das Amtsge­richt Berlin-Charlot­tenburg entschieden, dass Mieter mit solchem Lärm in der Nachbar­schaft leben müssen – zumindest, wenn abzusehen gewesen sei, dass etwa die Baulücke neben dem eigenen Haus irgendwann bebaut wird (AZ: 202 C 180/13).

Lärm in Mietwoh­nungen: Wie kann man dagegen vorgehen?

Viele der im Abschnitt zuvor beschrie­benen Maßnahmen wie das Gespräch mit dem Nachbarn, die Klage auf Unter­lassung, die Beschwerde beim Vermieter können Mieter auch dann nutzen, wenn sie ganz generell von Lärmbe­läs­tigung betroffen sind.

Darüber hinaus kann es aber auch hilfreich sein, sich an eine Rechts­an­wältin oder an einen Rechts­anwalt für Mietrecht zu wenden und sich von dieser oder diesem beraten zu lassen. Zum Beispiel über das Thema Mietmin­derung bei Lärmbe­läs­tigung. Denn rechtlich gesehen berechtigt ein Mietmangel nach § 536 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) dazu, eine Miete zu mindern und dabei einen Teil seiner Brutto­warmmiete einzube­halten. Die Mietmin­derung setzt aber voraus, dass man dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Mietrecht: Muss man eine Lärmbe­läs­tigung beweisen?

Mieter, die sich vom Lärm eines Nachbarn gestört fühlen, sind dazu verpflichtet, diesen nachzu­weisen. Dazu müssen sie anders als früher aber kein Lärmpro­tokoll mehr führen – jeden­falls nicht bei dauer­haftem Krach.

Anders sieht es bei kurzfris­tigen Störungen aus. „Bei solchen Belästi­gungen kann es sinnvoll sein, ein Lärmpro­tokoll zu führen – gerade auch, weil der Grad der Störungen schwanken kann“, sagt Rechts­an­wältin Beate Heilmann. Sie empfiehlt Mietern, die Lärmbe­läs­tigung zusätzlich von Zeugen bestätigen zu lassen.

Fazit: Bei Lärmbe­läs­tigung sollte die Rechtslage genau geprüft werden

Auch wenn Lärmbe­läs­tigung oft unangenehm ist, sollte vor einer Konfron­tation oder einer Klage die Rechtslage eingehend geprüft werden. Den Lärm von kleinen Kindern müssen Mieter hinnehmen, auch wenn dieser die gesamte Nacht anhält. Mit Ausnahme von Silvester müssen bei Musik die Ruhezeiten eingehalten werden und nach 22.00 Uhr sollte diese auf Zimmer­laut­stärke sein. Dies gilt ebenfalls für Partys, da die Grenzen der Nachbarn respektiert werden müssen. Staubsaugen, hämmern und bohren müssen Mieter in der Ruhezeit nicht hinnehmen und können sich beim Mieter beschweren. Bei knarrenden Dielen ist eine gewisse Toleranz voraus­gesetzt, es sei denn es handelt sich um sehr laute Geräusche. Gelegent­liches Hundegebell müssen Mieter auch hinnehmen. Jedoch bei Baulärm kann Anspruch auf eine Mietmin­derung gestellt werden. In jedem Fall muss die Lärmbe­läs­tigung nachge­wiesen und gegebe­nenfalls sogar von einem Zeugen bestätigt werden.

Sie wünschen sich anwaltliche Beratung zum Thema Mietrecht und Lärmbe­läs­tigung? Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Mietrecht in ganz Deutschland finden sie über die Anwaltssuche oben auf der Seite.

Datum
Aktualisiert am
24.07.2023
Autor
red/dav
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Themen
Lärm Miete Mietmin­derung Nachbar(n) Wohnung

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