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Mietrecht-Blog

Verlorene Wohnungs­schlüssel: Wer muss zahlen?

Ein verlorener Schlüssel kann teuer werden. © Quelle: DAV

Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Mieter die Kosten für die Erneuerung der Schließ­anlage zu tragen hat, wenn er einen Hausschlüssel verliert.

In dem der Entscheidung vom 5. März 2014 (Az.: VIII ZR 205/13) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Mieter bei Beendigung des Mietver­hält­nisses nur einen von zwei ihm ursprünglich überlassenen Haustür­schlüssel zurückgeben können. Den Verbleib des zweiten Schlüssels konnte er nicht darlegen.

Der Vermieter stellte dem Mieter daraufhin 1.337,32 € nach Verrechnung mit dessen Kautions­guthaben in Rechnung. Die Schließ­anlage des Hauses müsste nämlich aus Sicher­heits­gründen ausgetauscht werden. Tatsächlich wurde die Schließ­anlage jedoch nicht erneuert.

Der BGH bestätigte nun in letzter Instanz, dass die Kosten für die Erneuerung einer Schließ­anlage bei Verlust eines Haustür­schlüssels durch den Mieter grundsätzlich einen Schadens­er­satz­an­spruch gegen diesen begründen können, wenn der Austausch bei Missbrauchs­gefahr aus Sicher­heits­gründen erforderlich ist. Vorraus­setzung dafür ist allerdings, dass die Schließ­anlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Andernfalls liegt nach der Entscheidung des BGH kein ersatz­fähiger Schaden vor.

Praxistipp:

Tauscht der Vermieter nach Verlust eines Haustür­schlüssels die Schließ­anlage nicht aus, ist dies natürlich ein Indiz dafür, dass ein Austausch aus Sicher­heits­gründen auch gar nicht erforderlich ist. Ein ersatz­fähiger Schaden ist dann auch nicht erkennbar. Der klagende Vermieter hatte sich in dem Rechts­streit auf § 249 Abs. 2 BGB gestützt, wonach bei Beschä­digung einer Sache Schadens­ersatz in Geld gefordert werden könne und der Gläubiger in dessen Verwendung frei sei. Die Anwend­barkeit dieser Vorschrift verneinte der BGH aber konsequent. Denn es ist nicht erkennbar, worin der Schaden liegen soll, wenn die Schließ­anlage nicht ausgetauscht wird. Dann dürfte allenfalls der Wert des verloren gegangenen Schlüssels zu ersetzen sein.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
1418
Themen
Haftpflicht­ver­si­cherung Miete Wohnung

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