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Urteil

Toby bleibt: Warum Vermieter Hunde nicht einfach verbieten dürfen

Quelle: powerbeephoto/fotolia.com
Nur wenn der Vermieter gute Gründe hat, muss der Hund draußen bleiben.
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Erleich­terung für eine Hundebe­sitzerin: Ihr vierbeiniger Freund Toby darf in ihrer Mietwohnung bleiben. Das entschied jetzt das Amtsgericht Hannover. Wir erklären den Fall Fall und verraten Ihnen, was rechtlich bei der Haltung von Hunden in Mietwoh­nungen gilt.

Die Hundehalterin hatte Toby im Herbst 2014 angeschafft, ohne zuvor den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Dieser verlangte daraufhin, den Hund abzugeben, weil er das Treppenhaus verschmutze und zerkratze. Die Frau klagte darauf, den Hund in ihrer Mietwohnung im zweiten Stock zu erlauben.

Um über das Schicksal von Toby zu entscheiden, hatte das Gericht sieben Zeugen gehört und zu einem Ortstermin geladen, um sich ein Bild von dem angeblich zerkratzten Treppenhaus sowie von der Wohnung zu machen. Die 97 Quadratmeter große Wohnung sei groß genug zur Haltung eines Hundes, urteilte der Richter. Auch „unange­messene Belästi­gungen in Form von Lärm und Schmutz“ konnte er nicht feststellen (AZ: 541 C 3858/15).

Zwar wurden im Treppenhaus vereinzelte Kratzer entdeckt, doch konnte das Gericht dafür als Schuldigen nicht eindeutig Toby festmachen. Der Hund darf also bleiben.

Was gilt grundsätzlich bei der Haltung von Hunden in Mietwoh­nungen?

„Vom Grundsatz her dürfen Mieter in ihren Wohnungen machen, was sie wollen - solange sie andere nicht stören“, erklärt Rechts­an­wältin Verena Mittendorf, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

„Nach einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom März 2013 dürfen Vermieter Mietern nicht grundsätzlich verbieten, Hunde in der Wohnung zu halten.“ Mittendorf zu Folge komme es aber immer auf die Klauseln im Mietvertrag an. „Auf jeden Fall müssen Mieter ihren Vermieter um Erlaubnis bitten, wenn sie sich einen Hund anschaffen wollen“, so Mittendorf.

Es müssen die Interessen der Mietver­trags­parteien, der Hausbe­wohner und der Nachbarn miteinander abgewogen werden. Der Vermieter darf hiernach die Hundehaltung nur verbieten, wenn er ein berech­tigtes Interesse besitzt. Dieses kann beispielsweise darin liegen, dass ein Hausbe­wohner eine Tierhaar­allergie besitzt oder ein Mitmieter eine besondere nachweisbare Angst vor Hunden besitzt.

Was für Mieter gilt, gilt auch für Hunde: Sie müssen die generellen Ruhezeiten in Wohnhäusern einhalten. Der Hund muss also von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens still sein. Das gilt auch für die Mittagszeit, also je nach Bundesland von 12 bis 14 Uhr oder von 13 bis 15 Uhr.

Datum
Aktualisiert am
28.04.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Gericht Miete Tiere Vermieter

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