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Echt Recht?

Schlüssel nachmachen: Muss man den Vermieter fragen?

Schlüssel nachmachen – muss ich den Mieter informieren, wenn ich den Haustürschlüssel nachmache
© Quelle: DAV


In unserer Serie „Echt Recht?“ beantwortet Rechts­anwalt Swen Walentowski Ihre alltäg­lichen Rechts­fragen. Heute beschäftigt sich der Redakti­ons­leiter der Deutschen Anwalt­auskunft mit der Frage, was Mieter beim Nachmachen von Schlüsseln beachten müssen. Sie haben selbst eine Rechtsfrage? Schreiben Sie uns unter kontakt@anwaltauskunft.de.

Lieber Ruben C.,

die Schlüs­sel­übergabe ist bei jedem neuen Mietver­hältnis ein fast feierlicher Akt. Schließlich kann der Mieter erst ab diesem Zeitpunkt wirklich über seine Wohnung verfügen. Dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, Schlüssel auszuhändigen, überrascht kaum. Spannender ist die Frage: Wie viele? Laut Gesetz müssen dem Mieter „genügend“ Schlüssel zur Verfügung stehen. Das sind in der Regel mindestens zwei Haus- und zwei Wohnungs­schlüssel, plus ein weiteres Paar für jeden zusätz­lichen Mieter.

Darüber hinaus kann der Mieter das Recht auf weitere Schlüssel haben, zum Beispiel für die Putzfrau oder Verwandte. Diese Schlüssel muss er allerdings selbst anfertigen lassen und bezahlen.

Vermieter muss Bescheid wissen

Bei jeder Schlüssel-Kopie muss der Mieter – und darauf zielt Ihre Frage ab – den Vermieter immer über das Nachmachen des Schlüssels informieren. Denn selbst­ver­ständlich ist der Eigentümer daran interessiert, dass niemand ohne seine Kenntnis Zugang zur Immobilie hat. Dabei ist er auf wahrheits­gemäße Auskünfte des Mieters angewiesen. Denn einen effektiven technischen Schutz gegen das Nachmachen von Schlüsseln gibt es nur bei modernen Schließ­anlagen. Die meisten Schlüssel kann der Mieter ohne weiteres nachmachen lassen – selbst dann, wenn auf dem Schlüssel eine Nummer eingeprägt ist.

Seriöse Schlüs­sel­dienste kopieren solche Schlüssel nur bei Vorlage der sogenannten Sicherungskarte. Verboten ist das Nachmachen solcher „geschützten“ Schlüssel aber nicht – und es gibt durchaus Anbieter, die auch ohne Sicherungskarte  die Kopier­ma­schine anschmeißen.

Der Mieter muss sich nicht nur alle Schlüssel genehmigen lassen, sondern ist beim Auszug auch verpflichtet, sämtliche Exemplare abzugeben. Die Kosten für zusätzlich angefertigte Schlüssel kann er dabei vom Vermieter zurück­ver­langen. Will der Vermieter nicht zahlen, muss der Mieter die Schlüssel allerdings unbrauchbar machen.

Mieter muss Austausch des Schlosses bezahlen

So viel zur Kopier­er­laubnis. Da Sie Ihren Schlüssel verloren haben, ist aber noch ein anderer Aspekt wichtig: Der Vermieter muss es in so einem Fall nicht akzeptieren, dass ihm einfach Ersatz­schlüssel vorgelegt werden. Schließlich könnte sich jemand mit dem verlorenen Schlüssel Zugang zu Haus und Wohnung verschaffen. Deshalb kann der Vermieter sämtliche Schlösser, die sich mit dem verlorenen Schlüssel öffnen lassen, auf Kosten des Mieters austauschen lassen.

Das gilt allerdings nur, wenn der Mieter selbst für den Verlust des Schlüssels verant­wortlich ist und der Schlüssel tatsächlich missbraucht werden könnte. Sollte Ihnen der Schlüssel nachweislich bei einer Kreuzfahrt ins Meer gefallen sein, müssen Sie also kein neues Schloss bezahlen.

Mein Fazit: Verlorene Schlüssel einfach nachzu­machen ist keine gute Idee, spätestens beim Auszug dürfte die Sache auffliegen. Es empfiehlt sich, dem Vermieter den Verlust unverzüglich mitzuteilen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Gerade, wenn Sie Ihre Schlüssel zusammen mit Dokumenten verloren haben, die Ihre Adresse verraten, ist ein Austausch der Schlösser geboten. Kommt es zu einem Einbruch, drohen Ihnen sonst zusätzlich Probleme mit Ihrer Versicherung.

Herzliche Grüße

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
25.05.2018
Autor
Swen Walentowski
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Themen
Echt Recht? Miete Wohnung

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