Der Vermieter muss den zusammengeklappten Rollator eines gehbehinderten Mieters im Hausflur dulden, wenn der Mieter ihn nicht woanders abstellen kann. Allerdings darf der Rollator die anderen Hausbewohner nicht beeinträchtigen. Das entschied das Amtsgericht Recklinghausen (27. Januar 2015; AZ: 56 C 98/13).
Rollator versperrte anderen Mietern den Weg
Die Frau war auf einen Rollator angewiesen. Sie war jedoch nicht in der Lage, diesen in ihre Mietwohnung im ersten Stock zu tragen. Sie stellte ihn daher zusammengeklappt rechts neben der Haustür am Abgang zum Kellerraum ab.
Die gehbehinderte Vermieterin war damit nicht einverstanden: Sie und ihr ebenfalls gehbehinderter Mann hätten dadurch keine Möglichkeit mehr, mit Wasserkästen oder Wäschekörben ungehindert die Kellertreppe zu nutzen. Sie schlugen der Mieterin vor, ihren Rollator in einem Schuppen hinter dem Haus abzustellen. Außerdem bot der Ehemann an, der Mieterin den Rollator, hochzutragen. Dies lehnte sie jedoch ab.
Sie war der Meinung, sie sei berechtigt, den Rollator neben der Haustür abzustellen. Andere Mieter würden dadurch nicht beeinträchtigt. Es sei ihr nicht zuzumuten, jedes Mal, wenn sie den Rollator benutzen oder abstellen wolle, den Vermieter zu bitten, diesen in ihre Wohnung zu tragen. Auch könne sie nicht den Schuppen nutzen, da die Entfernung zwischen Schuppen und Hauseingang zu groß sei.
Der Rollator darf ins Treppenhaus, muss aber an die Seite
Die Klage der Frau war erfolgreich – sie darf ihren Rollator im Hausflur abstellen, allerdings links und nicht rechts neben Haustür. Zu den Nebenpflichten des Vermieters gehöre es, so das Amtsgericht Recklinghausen, „notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt“ werde.
Die Richter stimmten zu, dass der Frau nicht zuzumuten sei, jedes Mal nach Benutzung des Rollators ihren Vermieter um Hilfe zu bitten. Auch sei der Schuppen in der Tat zu weit vom Haus entfernet. Da der Rollator dort, wo ihn die Mieterin ursprünglich abstellte, den Zugang zum Keller erschwere, müsse sie ihn zukünftig links von der Haustür abstellen. Dort verursache er keine Beeinträchtigungen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.10.2015
- Autor
- DAV