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Miete mindern

Prosti­tution im Mietshaus: Zumutbar für Nachbarn?

Grundsätzlich sind sogenannte Wohnungsbordelle nicht verboten, aber auf Misch- und Gewerbegebiete beschränkt. © Quelle: DAV

Um das Thema Prosti­tution ranken viele Schreckens­ge­spenster. Inwieweit sich Mieter in direkter Nachbar­schaft darauf einlassen müssen und wann sie einen Anspruch haben, die Miete zu mindern.

Dürfen Prosti­tuierte in Mietshäusern arbeiten?

Grundsätzlich sind sogenannte Wohnungs­bordelle nicht verboten. Sie müssen allerdings bestimmte Voraus­set­zungen erfüllen, um geduldet zu werden. In einem reinen Wohngebiet ist Prosti­tution in Mietshäusern zum Beispiel nicht erlaubt, in Misch- oder Gewerbe­ge­bieten hingegen schon.

Kommt eine Mietmin­derung bei Störung durch Prosti­tution im Haus in Frage?

Das hängt individuell davon ab, wie sehr sich ein Mieter vom Gewerbe im Haus gestört fühlt. Ein gemeinsames Treppenhaus für Mieter und Freier müssen Nachbarn von Wohnungs­bor­dellen zum Beispiel nicht hinnehmen. Auch ständige Lärmbe­läs­tigung ist ihnen nicht zumutbar

„Wenn es sich spürbar auf das Zusammenleben im Haus auswirkt, haben Mieter ein Recht auf eine Mietmin­derung“, sagt Norbert Schönleber. Der Rechts­anwalt ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die Beeinträch­tigung müsse messbar, also beweisbar, sein. „Wenn zum Beispiel nicht an Schlaf zu denken ist wegen der Geräusch­kulisse oder aber ständig Freier an der eigenen Türe klingeln, ist sogar eine Mietmin­derung von 100 Prozent denkbar“, so der Rechts­anwalt. Dazwischen seien alle Zwischen­stufen möglich.

„Die Störung könnte kommen“ ist noch kein Minderungsgrund

„Allein die Sorge, von einem Wohnungs­bordell gestört zu werden, begründet allerdings noch keine Mietmin­derung“, sagt Schönleber. Ein Klassiker sei zum Beispiel, dass eine Mietwohnung unzulässiger Weise für gewerbliche Zwecke gebraucht würde, dagegen aber noch keine Behörde vorgegangen sei. „Wenn das Wohnungs­bordell unauffällig betrieben wird und davon keine Störung ausgeht, hat der Nachbar keine Handhabe, seine Miete zu mindern“, so der Rechts­anwalt.

Die Richter am Bundes­ge­richtshof sahen das 2012 auch so (AZ: XII ZR 122/11): Ein Bordell­betrieb rechtfertige nicht ohne weiteres eines Minderung der Miete. Allein die abstrakte Gefahr genüge nicht.

Kein Anspruch auf Mietmin­derung, wenn Umstände bekannt sind

Wer in eine Wohnung einzieht und bereits vorab um das Bordell nebenan weiß, hat nach seinem Einzug keinen Anspruch auf Minderung. „Wenn ich mit etwas rechnen muss, bin ich als Mieter von der Gewähr­leistung ausgeschlossen – es sei denn, vertraglich wurde ein Vorbehalt vereinbart“, sagt Rechts­anwalt Schönleber. Der könnte zum Beispiel die Sorge des Vermieters umfassen, gegen das Wohnungs­bordell vorzugehen.

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Datum
Aktualisiert am
05.12.2014
Autor
kgl
Bewertungen
9380
Themen
Miete Mietmin­derung Mietvertrag Prosti­tution

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