Dürfen Prostituierte in Mietshäusern arbeiten?
Grundsätzlich sind sogenannte Wohnungsbordelle nicht verboten. Sie müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um geduldet zu werden. In einem reinen Wohngebiet ist Prostitution in Mietshäusern zum Beispiel nicht erlaubt, in Misch- oder Gewerbegebieten hingegen schon.
Kommt eine Mietminderung bei Störung durch Prostitution im Haus in Frage?
Das hängt individuell davon ab, wie sehr sich ein Mieter vom Gewerbe im Haus gestört fühlt. Ein gemeinsames Treppenhaus für Mieter und Freier müssen Nachbarn von Wohnungsbordellen zum Beispiel nicht hinnehmen. Auch ständige Lärmbelästigung ist ihnen nicht zumutbar.
„Wenn es sich spürbar auf das Zusammenleben im Haus auswirkt, haben Mieter ein Recht auf eine Mietminderung“, sagt Norbert Schönleber. Der Rechtsanwalt ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Beeinträchtigung müsse messbar, also beweisbar, sein. „Wenn zum Beispiel nicht an Schlaf zu denken ist wegen der Geräuschkulisse oder aber ständig Freier an der eigenen Türe klingeln, ist sogar eine Mietminderung von 100 Prozent denkbar“, so der Rechtsanwalt. Dazwischen seien alle Zwischenstufen möglich.
„Die Störung könnte kommen“ ist noch kein Minderungsgrund
„Allein die Sorge, von einem Wohnungsbordell gestört zu werden, begründet allerdings noch keine Mietminderung“, sagt Schönleber. Ein Klassiker sei zum Beispiel, dass eine Mietwohnung unzulässiger Weise für gewerbliche Zwecke gebraucht würde, dagegen aber noch keine Behörde vorgegangen sei. „Wenn das Wohnungsbordell unauffällig betrieben wird und davon keine Störung ausgeht, hat der Nachbar keine Handhabe, seine Miete zu mindern“, so der Rechtsanwalt.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen das 2012 auch so (AZ: XII ZR 122/11): Ein Bordellbetrieb rechtfertige nicht ohne weiteres eines Minderung der Miete. Allein die abstrakte Gefahr genüge nicht.
Kein Anspruch auf Mietminderung, wenn Umstände bekannt sind
Wer in eine Wohnung einzieht und bereits vorab um das Bordell nebenan weiß, hat nach seinem Einzug keinen Anspruch auf Minderung. „Wenn ich mit etwas rechnen muss, bin ich als Mieter von der Gewährleistung ausgeschlossen – es sei denn, vertraglich wurde ein Vorbehalt vereinbart“, sagt Rechtsanwalt Schönleber. Der könnte zum Beispiel die Sorge des Vermieters umfassen, gegen das Wohnungsbordell vorzugehen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 05.12.2014
- Autor
- kgl