Der Winter steht bald wieder vor der Tür und es wird vielerorts wieder glatt werden. Rutscht der Mieter auf dem nicht gestreuten Gehweg vor dem Mietshaus aus und verletzt sich dabei, können ihm Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen, wenn dieser der ihm obliegenden Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das OLG Bremen hat nun in einem Beschluss vom 21.08.2013 entschieden (Az.: 3 W 20/13), dass den Verletzten ein Mitverschulden an dem Sturz trifft, wenn eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt, noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde. Denn kommt der Benutzer des Weges trotz Erkennbarkeit dieser Gefahr zu Fall, spricht dies nach Auffassung des Senats in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat.
Diese Regel gilt nach Ansicht der Richter jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der - abgesehen von der Schneeglätte - keine Besonderheiten aufweist, die die Gefahr des Ausrutschens erhöhen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, 22 U 154/97, VersR 2000, 63 f.; OLG München, Urteil vom 30.01.2003, 19 U 4246/02, VersR 2003, 518; Palandt/Gründeberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27, jeweils m. w. N.).
Das Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen wiege dabei dann aber wesentlich schwerer, als die momentane Unaufmerksamkeit des Geschädigten. Denn der mit der Räum- und Streupflicht Belastete müsse die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der Passanten berücksichtigen.
Beraterhinweis:
Kommt der Mieter vor der Mietsache auf glattem Gehweg zu Fall, sollte zunächst geprüft werden, gegen wen mögliche Haftungsansprüche geltend zu machen sind. Denn der Vermieter kann die ihm obliegenden Winterpflichten auf Dritte abwälzen. Häufig sind dies die Erdgeschossmieter, die sich vertraglich zum Schnee schippen und Salz streuen verpflichtet haben. Oft betreut der Vermieter aber auch eine außenstehende Drittfirma mit dieser Aufgabe. Wird dann nach Schneefall der Gehweg nicht geräumt und gestreut, kann der Vermieter für Auswahlverschulden haften, z.B. wenn der von ihm beauftragte Dritte wegen seines Alters gar nicht mehr in der Lage war, ordnungsgemäß den Weg frei zu machen. Kann dem Vermieter keine fehlerhafte Auswahl vorgeworfen werden, haftet er nur noch im Rahmen der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht. Dem Geschädigten steht dann natürlich die Möglichkeit offen, seine Ansprüche unmittelbar gegen den mit der Räum- und Streupflicht betrauten Dritten geltend zu machen.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.11.2014
- Autor
- Andreas Schwartmann