Vermieter wollen wissen, wer in ihre Wohnungen zieht. Daher stellen sie Mietinteressenten meist viele und teils sehr intime Fragen, bevor sie mit ihnen einen Mietvertrag abschließen. Allerdings sind nicht alle Fragen zulässig, das Fragerecht von Vermietern ist beschränkt.
So dürfen Vermieter Wohnungsinteressenten etwa in Formularen zur Mieterselbstauskunft keine Fragen stellen, die gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder gegen Artikel 2 und 3 GG verstoßen. Vermietern ist es also nicht erlaubt, in Selbstauskünften wahllos Daten über Wohnungsinteressenten einzuholen und zu sammeln.
Die Daten, die Vermieter erheben dürfen, müssen sich auf das Mietverhältnis beziehen, doch auch dabei sind nur bestimmte Fragen erlaubt. Denn im Mietrecht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) etwa in § 242 verankert.
Was darf ein Vermieter einen Mietinteressenten fragen?
„Danach dürfen Vermieter nur objektiv für den Mietvertrag beziehungsweise das Mietverhältnis relevante Fragen stellen, etwa solche nach der Identität des Wohnungsinteressenten oder nach seiner Zahlungsfähigkeit“, sagt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Vermieter dürfen also nach dem Einkommen von Mietinteressenten fragen, nach ihrem Beruf und dem Arbeitgeber. Außerdem dürfen Vermieter Auskünfte über ein negatives Zahlungsverhalten verlangen, das in öffentlichen Schuldner- oder Insolvenzverzeichnissen dokumentiert ist – sofern es über 1.500 Euro liegt und die Erledigung nicht länger als ein Jahr zurückreicht.
Vermieter dürfen auch die Anzahl der Menschen, die in die Wohnung ziehen wollen, erfragen, nicht aber den Familienstand. Erlaubt ist Vermietern weiter, Informationen über das Vorhandensein von Haustieren zu verlangen.
Mieterselbstauskunft: Zu welchem Zeitpunkt darf der Vermieter welche Fragen stellen?
Vermieter müssen sich bei Mieterselbstauskünften nicht nur auf zulässige Fragen beschränken. Sie dürfen darüber hinaus bestimmte Informationen nur zu festgelegten Zeitpunkten einholen, wie das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht. „Danach können Vermieter zwar etwa nach dem Einkommen von Mietinteressenten fragen, aber erst dann, wenn der Mietvertragsabschluss unmittelbar bevorsteht“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Hannemann. „Im Zusammenhang mit einem bloßen Besichtigungstermin ist eine solche Frage nicht erlaubt.“
Mieterselbstauskunft – unzulässige Fragen des Vermieters
Vermieter dürfen zu keinem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens um eine Wohnung unzulässige Auskünfte von Mietinteressenten einholen. Sie dürfen also nicht etwa nach Ermittlungsverfahren fragen, Krankheiten, Behinderungen, Familienplanung oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Auch geht es Vermieter nichts an, ob Wohnungsinteressenten Mitglieder bestimmter Parteien, Gewerkschaften oder Mietervereine sind. Hobbys oder der Musikgeschmack sind ebenfalls Privatsache des potentiellen Mieters.
Zu interessieren hat Vermieter auch nicht die sexuelle Orientierung von Bewerbern um eine Wohnung, in der Regel sind auch deren Staatsangehörigkeit oder Konfession nicht von Belang. Führen letztgenannte Kriterien nachweislich dazu, dass Mietinteressenten eine Wohnung nicht bekommen, wäre dies eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Selbstauskunft: Wann darf man einen Vermieter belügen?
Obwohl das Recht häufig auf der Seite von Mietinteressenten steht, ist es nicht immer leicht, dieses Recht in der Praxis auch durchzusetzen. Denn wer etwa nach einer Wohnungsbesichtigung im Formular zur Mieterselbstauskunft nur die Fragen beantwortet, die rechtlich zulässig sind, hat im Bewerbungsverfahren um eine Wohnung kaum Chancen.
Daher sollte man auch solche Fragen beantworten, die unzulässig sind. Wie genau man es dabei mit der Wahrheit nimmt, sei aber dahin gestellt. „Wenn Vermieter unzulässige Fragen stellen, muss man darauf nicht wahrheitsgemäß antworten“, erklärt der Mietrechtsexperte Thomas Hannemann. „In solchen Fällen bleiben falsche Antworten von Mietinteressenten folgenlos.“
Ähnliches kennt man aus der Arbeitswelt, wenn etwa eine Bewerberin auf eine Arbeitsstelle im Bewerbungsgespräch gefragt wird, ob sie schwanger sei. Solche Fragen sind in Bewerbungsgesprächen verboten, man darf dann lügen. Dieses „Recht zur Lüge“ bei unzulässigen Fragen hat das Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer betont.
Wohnungsinteressenten, die auf unzulässige Fragen des Vermieters mit einer Lüge antworten, riskieren nach einem Mietvertragsabschluss nicht, die Wohnung wieder zu verlieren, wenn der Vermieter hinter die Lüge kommt.
„Allerdings ist es für Laien manchmal sehr schwer, zulässige von unzulässigen Fragen zu unterscheiden“, sagt Rechtsanwalt Hannemann. „Wer sich hier irrt, muss damit rechnen, dass ihm der Vermieter im Falle des Falles die Wohnung kündigt oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.“
Dringend davon abzuraten ist, zulässige Fragen von Vermietern falsch zu beantworten und dabei zu lügen. Denn zulässige Fragen muss man wahrheitsgemäß beantworten. Wenn man dies nicht tut, muss man mit einer auch fristlosen Kündigung der Wohnung rechnen, wenn die Lüge auffliegt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.03.2016
- Autor
- ime