
Dies hat nun der BGH in einer Entscheidung vom 13.11.2013 (Az: VIII ZR 413/12) erneut bestätigt.
Geklagt hatte ein Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel der Stadt Nürnberg begründet hatte.
Die vermietete Wohnung lag jedoch nicht in dieser Großstadt, sondern in einer in der Nähe gelegenen Gemeinde mit nur ca. 4.500 Einwohnern.
Der BGH verneinte die Anwendbarkeit des Nürnberger Mietspiegels, da die Gemeinde R. nicht mit der Großstadt Nürnberg mit ca. 500.000 Einwohnern vergleichbar sei.
Da somit das Mieterhöhungsverlangen bereits den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, war auch eine auf Zustimmung gerichtete Klage unzulässig. Denn diese setzt eine formell wirksame Mieterhöhungserklärung voraus.
Praxishinweis:
Formelle Fehler eines Mieterhöhungsverlangens können zwar grundsätzlich gem. § 558 b Abs. 3 BGB noch im Rahmen eines Zustimmungsklageverfahrens geheilt werden. Eine solche Nachbesserung führt dann aber nicht dazu, dass das ursprüngliche Verlangen rückwirkend wirksam wird, sondern stellt juristisch ein neues Mieterhöhungsverlangen dar, mit der Folge, dass auch dafür die entsprechende Überlegungsfrist neu zu laufen beginnt. Wird also im Zustimmungsverfahren nachgebessert und entscheidet das Gericht über die Klage vor Ablauf der (weiteren) Überlegungsfrist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Schwartmann