Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13) musste sich nun mit der Klage eines Vermieters befassen, dessen Mieter nicht einen, sondern gleich fünf Hunde halten wollten. Eine mietvertragliche Vereinbarung darüber hatten die Parteien nicht getroffen. Die Mieter konnten aber beweisen, dass ihnen der Vermieter die Haltung eines Hundes erlaubt hatte. Das daraus gleich fünf Tiere wurden, müsse der Vermieter aber nicht dulden, befand das Amtsgericht. Denn die Haltung von fünf Hunden - hier: sogenannte Taschenhunde - gehe über den zulässigen, vertragsgemäßen Mietgebrauch hinaus.
Die Klage hatte also Erfolg und die Mieter wurden dazu verurteilt, sich von vier der Hunde zu trennen.
Beraterhinweis:
Ob der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Genehmigung zur Haltung eines Tieres hat, richtet sich danach, ob dies im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung erfolgt und ob keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegen stehen. Leiden also die Nachbarmieter an einer ausgeprägten Katzenallergie, kann die Haltung einer freilaufenden Katze also problematisch sein.
Auch wird es immer auch auf die Größe und Ausgestaltung der Mietwohnung ankommen. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Streitfall war die Mietwohnung offensichtlich nicht für die Haltung von fünf Hunden geeignet.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.01.2015
- Autor
- Andreas Schwartmann