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Mietrecht-Blog

Kleinre­pa­ra­tur­klausel: Jahres­ober­grenze zählt!

Die Kosten für Kleinreparaturen müssen nicht immer vom Mieter getragen werden. © Quelle: jacobs/ corbisimages.com

Müssen sich Mieter an den Kosten für kleine Repara­tur­ar­beiten beteiligen?

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt musste sich mit der Wirksamkeit einer Kleinre­pa­ra­tur­klausel in einem Formular-Wohnraum­miet­vertrag ausein­an­der­setzen.

In dem Rechts­streit ging es um 70,81 EUR für die Reparatur eines Sanitär­bauteils, welche der der Vermieter vom Mieter unter Verweis auf die Kleinre­pa­ra­tur­klausel erstattet bekommen wollte. Er bliebt ohne Erfolg.

Die streit­ge­gen­ständ­lichen Klausel hatte zum Inhalt, dass der Mieter die Kosten für Kleinre­pa­raturen an Gegenständen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zu tragen hat, sofern die Kosten im Einzelfall 100 EUR nicht überschritten und eine jährliche Gesamt­be­lastung von nicht mehr als 8 Prozent der Brutto­jah­resmiete zu verzeichnen sei.

Die Kosten­grenze im Einzelfall erachtete das Amtsgericht noch für angemessen. Die Jahres­ober­grenze von 8% sah das Gericht jedoch als einen Verstoß gegen § 307 BGB an. Danach sind Klauseln in allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam, die einen Vertrags­partner entgegen Treu und Glauben unange­messen benach­teiligen.

Einen solchen Verstoß erblickte das Gericht in der Höhe der Jahres­ober­grenze. Nach der Rechtsprechung des Landge­richts Stuttgart dürfe nämlich angesichts der erheblich gestiegenen Mieten die Grenze von 6 Prozent Jahres­brut­to­kaltmiete nicht überschritten werden.

Praxis­hinweis:

Mieter glauben oft, sie müssten sich mit den in der Kleinre­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag genannten Kosten für einzelne Reparaturen an der Handwer­ker­rechnung beteiligen. Dem ist aber mitnichten so:

Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der sich die Mieter an Repaturen an ihrem häufigen Zugriff ausgesetzten Gegenständen (z.B. Wasserhahn, Toilet­ten­spülung etc.) bis zu einem Betrag von 100 EUR im Einzelfall beteiligen müssen, wird dadurch zugleich auch die Grenze der Kleinre­paratur definiert: Reparaturen, die höhere Kosten verursachen, sind dann keine Kleinre­pa­raturen mehr und der Mieter muss dann überhaupt keine Kosten übernehmen.

Ein Beispiel: Kostet etwa die Reparatur einer Toilette 120 EUR, muss nicht der Mieter 100 EUR zahlen und der Vermieter nur 20 EUR – der Mieter muss stattdessen dann gar nichts zahlen, denn da die Repara­tur­kosten die Einzel­fall­grenze überschreiten, liegt schon keine Kleinre­paratur mehr vor: Der Vermieter muss dann die vollständigen Kosten von 120 EUR tragen.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
550
Themen
Miete Mietstreit Mietvertrag

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