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Mietrecht-Blog

Keine Mietmin­derung wegen feuchtem Keller

Haben Mieter deren Keller Feucht sind einen Anspruch auf Mietminderung? © Greenwood/gettyimages.de

Wer eine Altbau­wohnung anmietet, muss damit rechnen, dass der zur Wohnung gehörende Keller feucht ist und darf deswegen dann auch nicht die Miete mindern. Dies hat das Landgericht Ansbach in einer Entscheidung vom 11.08.2014 (Az.: 1 S 228/14) festge­stellt.

Die Mieter hatten eine im Jahr 1900 im Jugendstil errichtete Wohnung angemietet und in dem dazu gehörenden Keller diverse Gegenstände gelagert.  Die Kellerwände bestanden aus Sandstein und im Laufe der Zeit zeigte sich, dass dadurch Feuchtigkeit in den Kellerraum eintrat. Die Mieter mussten feststellen, dass die gelagerten Gegenstände nach und nach verschim­melten. Sie verlangten daraufhin von dem Vermieter Schadens­ersatz und behaupteten, dass die Miete wegen des feuchten Kellers um 10 Prozent gemindert sei.

Da sich die Mietparteien außerge­richtlich nicht einigen konnten, endete auch dieser Streit vor Gericht. Das Amtsgericht Ansbach lehnte sowohl eine Mietmin­derung als auch Schadens­er­satz­an­sprüche ab und wurde in der Berufungs­instanz nun vom Landgericht bestätigt: Zur Beurteilung, ob ein Mietmangel vorliegt, sei grundsätzlich auf den bei Errichtung der Mietsache geltenden Maßstab abzustellen. Im Jahr 1900 habe aber eine Isolierung des Kellers, die ein Eindringen von Feuchtigkeit verhindert hätten, schlichtweg nicht um Stand der Technik gehört und sei auch nicht vorgeschrieben gewesen. Die Mieter hätten nicht erwarten dürfen, dass sie in einen solchen Keller über Jahre hinweg Polstermöbel sicher lagern konnten.'

Zu Sanierungs­maß­nahmen sei der Vermieter einer Altbau­wohnung auch nur dahingehend verpflichtet, als dass er einen Mindest­standard für ein zeitgemäßes Wohnen ermöglichen müsse. Diese Pflicht habe der Vermieter hier aber nicht verletzt, denn schließlich sei ein Kellerraum nicht für Wohnzwecke gedacht.

Praxis­hinweis:

Bereits in seiner Trittschall-Entscheidung vom 6.10.2014 hat der Bundes­ge­richtshof entschieden (Az.: VIII ZR 355/03), dass bei der Beurteilung, ob eine Mietwohnung einen Mangel aufweist, zuerst auf die von den Mietver­trags­parteien vereinbarte Beschaf­fenheit der Wohnung ankommt. Fehlt eine solche Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung, so ist nach der Auffassung des BHH die Einhaltung der maßgeb­lichen technischen Normen geschuldet, wobei grundsätzlich auf den  bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstab abzustellen ist.

Die Entscheidung des LG Ansbach wendet diesen Grundsatz folgerichtig auf feuchte Kellerräume an. Haben die Parteien für einen Altbau nicht ausdrücklich trockene Kellerräume vereinbart, kann der Mieter einen solchen nicht erwarten. 

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
01.09.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
1277
Themen
Miete Mietmin­derung Mietstreit Mietvertrag

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