
Zwar muss das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein. Für die Zustimmung des Mieters gilt das Schriftformerfordernis indes nicht - sie kann auch formlos oder konkludent erfolgen, z.B. durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete.In der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassungen, wie oft der Mieter die erhöhte Miete zahlen muss, damit der Vermieter von einer konkludenten Zustimmung ausgehen darf. Manche Gerichte lassen bereits die einmalige Zahlung der neuen Miete als Zustimmung durchgehen, manche Gerichte verlangen zumindest die zwei- oder dreifache vorbehaltlose Zahlung durch den Mieter.Das Amtsgericht München hat sich nun (Urteil vom 14.08.2013 - Az.: 452 C 11426/13) der erstgenannten Ansicht angeschlossen. Es hatte zu entscheiden über die Zustimmungsklage einer Vermieterin, die trotz Zahlung der erhöhten Miete durch ihre Mieter deren schriftliche Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen durchsetzen wollte. Diese hatten nämlich geäußert, dass sie die Mieterhöhung zwar für unwirksam halten würden, aber trotzdem die erhöhte Miete akzeptierten.Nach Auffassung des Amtsgerichts München bestand für die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn die Mieter hätten ja bereits durch Zahlung der erhöhten Miete ihre Zustimmung durch schlüssiges Verhalten erklärt. Bereits eine einmalige Zahlung der neu geforderten Miete sei als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen auszulegen, erst recht die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mieter das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam gehalten hätten - denn durch die vorbehaltlose Zahlung des Erhöhungsbetrages hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erhöhung der Miete trotzdem akzeptierten.
Praxishinweis:
Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, hat der Vermieter gem. § 558b Abs. 2 BGB die Möglichkeit, binnen drei voller Monate nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters diesen vor Gericht auf Zustimmung zu verklagen. Zahlt der Mieter also in diesen drei Monaten die erhöhte Miete ohne Vorbehalt, wird sich eine Klage erübrigen: Der Mieter hat dann schlüssig zugestimmt. Bringt der Miete die neue Miete aber nur mit dem Vorbehalt der Rückforderung zur Anweisung, wird der Vermieter die Frist des § 558b Abs. 2 BGB beachten müssen, will er nicht Gefahr laufen, dass der Mieter nach Ablauf der Frist die unter vorbehalt gezahlte erhöhte Miete zurückfordert.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.05.2015
- Autor
- Andreas Schwartmann