Der neue Eigentümer tritt in die Rechtsposition des alten ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Es muss auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Ein neuer Vermieter hat auch kein besonderes Kündigungsrecht. Wie der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten.
Gleiches gilt auch mit Blick auf Mieterhöhungen: Der neue Eigentümer kann die Miete unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können.
Ein neuer Eigentümer kann die Miete aber erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den neuen Vermieter nur gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu auffordert.
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- dpa/tmn/red