Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen – gemessen an der Miete vor der ersten Erhöhung. Seit 2013 möglich, haben bisher elf Bundesländer für ausgewählte Städte die mögliche Erhöhung von 20 auf 15 Prozent gesenkt, für so genannten „Mangelgebiete“. In mehr als 250 auch kleineren Städten gilt die Grenze inzwischen. Hier ist nach Einschätzung des entsprechenden Bundeslandes die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders kritisch.
Allerdings wird darum gestritten, ob diese Sonderregelungen verfassungsgemäß sind. Ein Teilaspekt wurde nun auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt und von ihm entschieden.
Kappungsgrenze für alle Regionen einer Stadt zulässig?
Ein Berliner Vermieter erhöhte die Miete im Berliner Stadtteil Wedding um 20 Prozent. Daraufhin verweigerte der Mieter die Zahlung und berief sich auf die geltende Kappungsgrenze von 15 Prozent.
Der Vermieter argumentierte allerdings, dass der Wohnungsmarkt nur in einzelnen Bezirken besonders angespannt sei, nicht aber im Wedding. Demnach dürfe die Grenze nicht in der ganzen Stadt gelten.
BGH-Entscheidung: niedrigere Kappungsgrenzen erlaubt
Das darf sie doch – entschieden die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof nun in letzter Instanz (AZ: VIII ZR 217/14).
Die vom Land Berlin getroffene Maßnahme, stelle einen verhältnismäßigen Eingriff dar. Diese Maßnahme dagegen nur für bestimmte Stadtgebiete anzuwenden, wäre nur dann denkbar, „wenn eindeutig feststünde, dass eine beschränkte Gebietsausweisung den mit der Verordnung angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreichen würde“, wie es in der Pressemitteilung des BGH heißt.
Zudem sei dem Land zuzugestehen, dass es hinsichtlich der Einschätzung der Erforderlichkeit dieser Kappungsgrenze ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukomme.
Bereits in den Vorinstanzen war der Vermieter gescheitert, zunächst vor dem Amtsgericht Wedding, schließlich auch für dem Landgericht Berlin (AZ: 67 S 121/14). Der BGH musste nun prüfen, ob das Landgericht Berlin Fehler bei der Beurteilung gemacht hatte. Es bezog sich unter anderem auf die Argumentation des Senats. Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) erklärte damals, dass „die Wohnraumsituation in der gesamten Stadt angespannt“ sei.
Grundsatzurteil mit Auswirkungen auf andere Bundesländer?
Inwiefern die Entscheidung des BGH Auswirkungen auch auf andere Bundesländer mit angespannten Wohnungsmärkten hat, bleibt abzuwarten. Denn die Verordnungen zu niedrigeren Kappungsgrenzen sehen nicht in allen Bundesländern gleich aus. Nichtsdestotrotz ist diese Entscheidung womöglich richtungsweisend zumindest für größere Stadtgebiete mit entsprechend geltender 15-%-Grenze.
Warum die Mietpreisbremse in dieser Frage keine Rolle spielt
In den vergangenen Monaten wurde viel über die Mietpreisbremse diskutiert. Im Grunde sieht sie etwas ähnliches vor: Mietpreise für Wohnungen dürfen nur in abgesteckter Höhe angehoben werden. Allerdings bezieht sich das auf Neuvermietungen.
Bei der Kappungsgrenze geht es um bestehende Mietverhältnisse und die Möglichkeit für Vermieter, auch hier Mieten zu erhöhen. Das dürfen sie tun, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt neben der Kappungsgrenze auch die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese ergeben sich aus den in der Regel alle zwei Jahre veröffentlichten Mietspiegeln der entsprechenden Stadt oder Kommune.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.11.2015
- Autor
- ndm