In einer Hausordnung kann beispielsweise geregelt werden, wann und wie gemeinschaftliche Wasch- und Trockenräume genutzt werden können, welche Gegenstände im Hof und im Keller abgestellt werden dürfen und welche Ruhezeiten gelten.
Auch Verbote können Teil der Hausordnung sein: Auf dem Balkon zu grillen, Fußmatten vor dem Wohnungstür auszulegen und Schuhregale im Hausflur aufzustellen, können Vermieter untersagen.
Zusätzliche Pflichten müssen im Mietvertrag vereinbart sein
Denkbar ist auch eine Vereinbarung, in welchen Zeitabständen Mieter das Treppenhaus reinigen müssen. Solche zusätzlichen Pflichten wie eine Treppenhausreinigung müssen aber auch Bestandteil des Mietvertrages sein.
Unzulässig sind Bestimmungen in der Hausordnung, die dem Mieter verbieten, einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator im Hausflur an geeigneter Stelle abzustellen – wenn eine zumutbare Alternative fehlt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.06.2018
- Autor
- dpa/tmn/red