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Mietrecht-Blog

Hausordnung: Haustür muss nachts abgeschlossen sein

Manche Vermieter verlangen , dass Mieter abends die Hauseingangstür abschließen. Anwaltauskunft.de erklärt, ob das erlaubt ist.
Darf Absperren für Mieter Pflicht sein? © Quelle: Tryman/Maskot/corbisimages.com

Manche Vermieter verlangen von ihren Mietern, dass diese abends die Hausein­gangstür abschließen. Das kann zwar durchaus sinnvoll sein, wenn man verhindern möchte, dass sich unbefugte Personen Zugang zum Hausflur verschaffen, kann sich aber als proble­matisch erweisen, wenn es im Haus einmal brennen sollte und dann der rettende Ausgang durch eine abgeschlossene Tür versperrt ist.

Gleichwohl hatte das Landgericht Köln in einer Berufungs­ent­scheidung vom 25.07.2013 - (Az: 1 S 201/12) keine Bedenken gegen eine in der streit­ge­gen­ständ­lichen Hausordnung enthaltene Verpflichtung der Erdgeschoss­mieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit abzuschließen.

Die Klausel sei weder überra­schend, noch benach­teilige sie die Erdgeschoss­mieter unange­messen. Dagegen spreche die geringe Arbeits- und sonstige Belastung, die mit dieser Verpflichtung einherginge.

Die Klausel sei auch nicht nichtig, weil ggf. Brandschutz­vor­schriften dem nächtlichen Abschließen von Haustüren entgegen­stünden. Diese Vorschriften hätten jedenfalls keine zivilrechtliche Nichtigkeit einer Abschließ-Klausel zur Folge.

Fazit:

Es gibt gute Gründe, eine Haustür nachts verschlossen zu halten. Einbrechern und sonstigen Personen, die im Haus nichts zu suchen haben, wird dadurch der Zutritt erschwert. Andererseits möchten Mieter im Brandfall ungern eingeschlossen sein. Vermieter und Mieter sollten deshalb im Einzelfall eine Regelung treffen, die den beider­seitigen Interessen Rechnung trägt. Gegenstand der Entscheidung des Landge­richts Köln war eine Feststel­lungsklage, mit der die Unwirk­samkeit der zum Abschließen der Haustür verpflich­tenden Klausel festge­stellt werden sollte. Dies lehnte das Gericht ab.

Nicht entschieden ist allerdings die Frage, was einem Mieter droht, der sich unter Verweis auf Brandschutz­vor­schriften weigert, die Haustüre nachts abzuschließen, obwohl die Hausordnung dies vorsieht. Grundsätzlich dürfte dies ein vertrags­widriges Verhalten darstellen, dass zu einer Abmahnung berechtigt. Denn die Einhaltung bauord­nungs­recht­licher Vorschriften ist keine Obliegenheit des Mieters, sondern des Vermieters. Der Mieter wird durch diese Vorschriften nicht verpflichtet - wohl aber durch die Hausordnung.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
19.06.2018
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
23072 1
Themen
Hausver­walter Miete Wohnung

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