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Serie Vertrags-Fouls

Fiese Klauseln in Mietver­trägen

Passend zur WM beschäftigt sich die Anwalt­auskunft mit den bösesten Vertragsfouls. In diesem Teil präsen­tieren wir die drei häufigsten Fehltritte in Mietver­trägen:

Foul 1: Ungültige Renovie­rungs­klauseln

Die Frage, wer für Schönheits­re­pa­raturen zuständig ist, ist zwischen Mieter und Vermieter oft umstritten – vor allem dann, wenn der Mieter auszieht. In der Regel enthalten Mietverträge Klauseln, mit denen die Zustän­digkeit für Schönheits­re­pa­raturen wie das Streichen der Wände auf den Mieter übertragen werden. Grundsätzlich ist das erlaubt. Allerdings hat der Bundes­ge­richtshof seit 2004 für diese Klauseln enge Grenzen festgelegt. So darf der Mieter zum Beispiel nicht dazu verpflichtet werden, innerhalb „starrer Fristen“ zu renovieren. Also beispielsweise „alle drei Jahre“ oder „alle zehn Jahre“. Ebenso ungültig sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig vom tatsäch­lichen Zustand der Wohnung am Ende des Mietver­hält­nisses zu renovieren. Eine Übersicht der BGH-Entscheidung zu unzulässigen Klauseln finden Sie hier.

Vor allem in älteren Mietver­trägen finden sich noch sehr häufig ungültige Bestim­mungen zu Schönheits­re­pa­raturen. Aber auch bei neueren Verträgen lohnt ein Blick auf die genaue Formulierung. Ist die Passage ungültig, kann der Mieter sich freuen: Er muss dann in der Regel überhaupt nicht renovieren.

Foul 2: Unbegründete Befris­tungen

Den Mietvertrag nach einer gewissen Zeit automatisch enden zu lassen, ist für den Vermieter verlockend: vor allem dann, wenn sich das Mietobjekt in einer attraktiven Lage befindet, in der mit steigenden Mieten zu rechnen ist. Wenn in Ihrem Mietvertrag eine Befristung vorgesehen ist, sollten Sie genau überprüfen, ob diese zulässig ist. Denn Befris­tungen sind nur dann erlaubt, wenn diese bereits beim Abschluss des Mietver­trages vom Vermieter begründet werden. Folgende Begrün­dungen kommen in Frage:

  • Der Vermieter oder seine Angehörigen planen, die Wohnung selbst zu nutzen.
  • Die Räume sollen so umfangreich renoviert oder umgebaut werden, dass dies nicht möglich ist, während der Mieter sie bewohnt.
  • Die Räume sollen nach Ende des befristeten Mietvertrages nicht mehr als Wohn-, sondern als Gewerbeimmobilien genutzt werden.

Hat der Vermieter Ihnen gegenüber bei Abschluss des befristeten Vertrages keine der oben genannten Begrün­dungen genannt, ist die Befristung wahrscheinlich ungültig. Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie bei einem unbefristeten Mietvertrag. Aber auch, wenn eine Begründung vorliegt, ist diese nicht immer ausreichend. Im Zweifel lohnt sich hier immer eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Foul 3: Falsch angegebene Wohnfläche

Eines der häufigsten Fouls in Mietver­trägen betrifft keine kompli­zierte Vertrags­klausel, sondern eine einfache Zahl: die Größen­angabe der Wohnfläche. Es lohnt sich in jedem Fall, die eigenen Wohnräume einmal genau auszumessen. Wenn das vermeintliche 90-Quadratmeter-Appartment in Wirklichkeit nur 75 misst, muss ein Mieter das nicht hinnehmen: Laut Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs darf man die Miete mindern, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angeben. Da der Mieter die Mietmin­derung in der Regel rückwirkend für mehrere Jahre geltend machen kann, kommen so schnell erhebliche Summen zusammen.

Datum
Aktualisiert am
07.07.2014
Autor
red
Bewertungen
708
Themen
Miete Mietmin­derung Mietstreit Mietvertrag

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