Foul 1: Ungültige Renovierungsklauseln
Die Frage, wer für Schönheitsreparaturen zuständig ist, ist zwischen Mieter und Vermieter oft umstritten – vor allem dann, wenn der Mieter auszieht. In der Regel enthalten Mietverträge Klauseln, mit denen die Zuständigkeit für Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände auf den Mieter übertragen werden. Grundsätzlich ist das erlaubt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof seit 2004 für diese Klauseln enge Grenzen festgelegt. So darf der Mieter zum Beispiel nicht dazu verpflichtet werden, innerhalb „starrer Fristen“ zu renovieren. Also beispielsweise „alle drei Jahre“ oder „alle zehn Jahre“. Ebenso ungültig sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung am Ende des Mietverhältnisses zu renovieren. Eine Übersicht der BGH-Entscheidung zu unzulässigen Klauseln finden Sie hier.
Vor allem in älteren Mietverträgen finden sich noch sehr häufig ungültige Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen. Aber auch bei neueren Verträgen lohnt ein Blick auf die genaue Formulierung. Ist die Passage ungültig, kann der Mieter sich freuen: Er muss dann in der Regel überhaupt nicht renovieren.
Foul 2: Unbegründete Befristungen
Den Mietvertrag nach einer gewissen Zeit automatisch enden zu lassen, ist für den Vermieter verlockend: vor allem dann, wenn sich das Mietobjekt in einer attraktiven Lage befindet, in der mit steigenden Mieten zu rechnen ist. Wenn in Ihrem Mietvertrag eine Befristung vorgesehen ist, sollten Sie genau überprüfen, ob diese zulässig ist. Denn Befristungen sind nur dann erlaubt, wenn diese bereits beim Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter begründet werden. Folgende Begründungen kommen in Frage:
- Der Vermieter oder seine Angehörigen planen, die Wohnung selbst zu nutzen.
- Die Räume sollen so umfangreich renoviert oder umgebaut werden, dass dies nicht möglich ist, während der Mieter sie bewohnt.
- Die Räume sollen nach Ende des befristeten Mietvertrages nicht mehr als Wohn-, sondern als Gewerbeimmobilien genutzt werden.
Hat der Vermieter Ihnen gegenüber bei Abschluss des befristeten Vertrages keine der oben genannten Begründungen genannt, ist die Befristung wahrscheinlich ungültig. Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie bei einem unbefristeten Mietvertrag. Aber auch, wenn eine Begründung vorliegt, ist diese nicht immer ausreichend. Im Zweifel lohnt sich hier immer eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Foul 3: Falsch angegebene Wohnfläche
Eines der häufigsten Fouls in Mietverträgen betrifft keine komplizierte Vertragsklausel, sondern eine einfache Zahl: die Größenangabe der Wohnfläche. Es lohnt sich in jedem Fall, die eigenen Wohnräume einmal genau auszumessen. Wenn das vermeintliche 90-Quadratmeter-Appartment in Wirklichkeit nur 75 misst, muss ein Mieter das nicht hinnehmen: Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf man die Miete mindern, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angeben. Da der Mieter die Mietminderung in der Regel rückwirkend für mehrere Jahre geltend machen kann, kommen so schnell erhebliche Summen zusammen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.07.2014
- Autor
- red