Laut Deutschem Mieterbund muss ein Vermieter während der Heizperiode sicherstellen, dass in der Mietwohnung eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird – zumindest von 6 Uhr morgens bis 24 Uhr. Außerhalb dieser Zeit darf der Vermieter die zentrale Heizungsanlage auch runterdrehen, solange er Mindesttemperaturen von 16 bis 17 Grad gewährleistet. Die Crux an der ganzen Sache: Auch wenn die Heizperiode in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April läuft, ist sie gesetzlich nicht festgeschrieben. Es handelt sich lediglich um eine allgemeine Empfehlung, die nicht nur regional abweichen kann.
Was sieht Ihr Mietvertrag vor?
Ein Mietvertrag kann durchaus eine Mindesttemperatur für bestimmte Räume vorschreiben oder eine Heizperiode ansetzen, die von der allgemeinen Empfehlung differiert. Kontrollieren Sie deshalb genau, welche Klauseln Ihr Vertrag zum Thema Heizung und Raumtemperatur beinhaltet. Lassen Sie bei Bedenken eine Anwältin oder einen Anwalt für Mietrecht Ihre Unterlagen prüfen. Schon mal vorab: Eine allgemeine Heizpflicht für Mieter gibt es nicht.
Allerdings: „Auch den Mieter treffen Obhutspflichten – er muss dafür Sorge tragen, dass die Wohnung so beheizt wird, dass keine Schäden entstehen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Pliester vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bei einer Gasetagenheizung sei der Mieter beispielsweise selbst für die Beschaffung des Brennstoffs zuständig, da der Vertrag zwischen ihm und dem Gasversorger besteht.
Angesichts der aktuellen Lage führe dies dazu, dass „uns zunehmend über Vermieter Schreiben von Mietern zugeleitet werden, in denen diese die Absenkung der Raumtemperaturen und teilweise sogar die Einstellung der Heizung aufgrund der hohen Gaspreise ankündigen“, so Rechtsanwalt Pliester. Heizt und lüftet der Mieter nicht ordnungsgemäß, können Schäden wie Schimmelbefall die Folge sein. Darüber hinaus können Schäden an der Bausubstanz auftreten, für die der Mieter auf Schadenersatz haftet, wenn diese auf sein Verschulden zurückzuführen sind.
Der Vermieter darf Ihnen bezüglich der Heizkosten nichts vorenthalten. Er unterliegt einer Weiterleitungspflicht. Damit ist er verpflichtet, alle Informationen und Änderungen, die den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten betreffen, an Sie als Mieter weiterzuspielen.
Er muss auch Sorge dafür tragen, dass die Heizungsanlage funktioniert und regelmäßig gewartet wird. Dazu gehört, dass die Heizthermostate in Ihrer Wohnung nicht älter als 15 Jahre sein sollten. Abgenutzte Ventile stören die Wärmeregulierung und können so hohe Kosten im Winter verursachen. Kommt Ihr Vermieter diesen Pflichten nicht nach, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Mietminderung.
Gut zu wissen: Sollten Sie eigenmächtig beschließen, betagte Heizthermostate gegen moderne Lösungen auszutauschen, denken Sie immer daran, die alten Heizregler aufzubewahren. Sie sind Eigentum des Vermieters und müssen wieder angebracht werden, sobald Sie ausziehen. Natürlich können Sie mit Ihrem Vermieter über eine Beteiligung an den Kosten verhandeln. Scheuen Sie sich generell nie davor, Modernisierungsmaßnahmen anzusprechen, von denen beide Parteien profitieren!
Wer Heizkosten sparen will, muss auch das eigene Heizverhalten genauer unter die Lupe nehmen. Manchmal genügen schon einfache Maßnahmen, um Kosten effektiv zu senken. Hier in aller Kürze die wichtigsten Tipps.
Die Heizung richtig einstellen …
Heizthermostate sind standardmäßig so einstellt, dass Stufe 3 in etwa 20 Grad Celsius entspricht. Jede weitere Stufe auf oder ab, entspricht 4 Grad. So haben Sie die Möglichkeit, in verschiedenen Zimmern die Raumtemperatur optimal einzustellen. Natürlich spielt ihr persönliches Empfinden auch eine große Rolle. Ziel ist es, Geld und Energie zu sparen, aber nicht Behaglichkeit einzubüßen.
Für Wohn- und Arbeitszimmer beträgt die empfohlene Temperatur zwischen 18 bis 20 Grad – für Kinderzimmer sogar 22. Und während in der Küche 18 Grad Celsius absolut ausreichend sind, sollte das Thermostat im Badezimmer generell nicht weniger als 22 Grad anzeigen.
… und bloß nicht zustellen
Temperaturempfehlungen sind das eine. Um aber effizient zu heizen, muss sich die Wärme auch optimal im Raum verteilen. Das bedeutet: Keine Möbel oder großen Einrichtungsgegenstände vor den Heizkörpern. Im schlimmsten Fall wärmt die Heizung nur die Rückwand der Couch, nicht das Wohnzimmer. Durch den Wärmestau misst das Thermostat falsche Werte und hört auf zu heizen.
Beliebter Fehler, der viel Geld verheizt
Kaum zu Hause angekommen, wird die Heizung erstmal auf die Maximalstufe gedreht. Die Hoffnung ist natürlich, dass es schneller warm wird, als wenn die Heizung auf normaler Stufe steht. Das ist leider nie der Fall. Die Wärmeentwicklung läuft auf beiden Stufen gleich ab. Bei Einstellung auf Maximalstufe wird einfach noch weitergeheizt. Und zwar so lange bis die Temperatur von etwa 28 Grad Celsius erreicht ist. Wenn Sie die Möglichkeit haben, nutzen Sie zeitgesteuerte Heizthermostate oder Smart-Home-Lösungen. Auf diese Weise können Sie die Heizung einstellen und schon heizen lassen, bevor Sie zur Tür reinkommen. Nochmal der Tipp: Scheuen Sie sich nicht davor, Ihren Vermieter auf Modernisierungsmaßnahmen anzusprechen.
Zum richtigen Heizen gehört auch richtiges Lüften.
Statt die Fenster zu kippen, setzen Sie auf Stoßlüftung – mehrmals am Tag für ein paar Minuten. So kann Feuchtigkeit entweichen und wird sich nicht in den Wänden festsetzen. Gerade in homeoffice-lastigen Zeiten ist das eine Notwendigkeit. Lassen Sie die Fenster aber nicht zu lange offenstehen, sonst kühlt der Raum komplett aus und muss neu beheizt werden.
Ab 1. Januar 2024: Gesetz für Erneuerbares Heizen
Lange wurde in der Politik um eine Einigung gerungen, nun kommt das GEG (Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden). Darin geregelt ist, dass Heizungen in Neubauten (Bauantrag in 2024 gestellt) mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt für Neubauten in Neubaugebieten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Regelung frühestens ab 2026. Bei Bestand (älteren Häusern und Wohnungen): Funktioniert die Heizung oder kann repariert werden, muss kein Austausch vorgenommen werden. Ist sie kaputt und kann nicht in Stand gesetzt werden, kann Förderung für den Einbau einer Heizung mit Erneuerbaren Energien beantragt werden. Einen genauen Überblick sonstiger Übergangslösungen finden sie hier.
Ab 31.12.2024: Alte Kaminöfen müssen umgerüstet oder ausgetauscht werden
Laut der ersten Verordnung des Bundesimmisisionsschutzgesetzes (1. BImSchV) dürfen ab Ende des Jahres 2024 bestimmte Kaminöfen nichtmehr genutzt werden. Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen somit entweder umgerüstet oder stillgelegt werden. Allerdings nur, wenn bestimmte Werte für Staub- und Kohlenmonoxid überschritten werden:
- für Staub sind das 0,15 Gramm pro Kubikmeter,
- für Kohlenmonoxid 4 Gramm je Kubikmeter.
Um zu ermitteln, welche Werte der eigene Kamin ausstößt, sollte man sich dem Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz zufolge an eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger wenden.
Fazit: Mietvertrag studieren und Vermieter in die Pflicht nehmen
Was das Thema Heizen angeht, sind die Pflichten des Mieters und Vermieters klar geregelt. Lassen Sie auf jeden Fall Ihren Mietvertrag prüfen, wenn Sonderregelungen auftauchen, die Ihnen komisch vorkommen. Nur, weil etwas im Mietvertrag steht, muss es nicht automatisch rechtens sein. Scheuen Sie sich auch nie davor, Ihren Vermieter in die Pflicht zu nehmen. Egal, ob undichte Fenster, verzogene Balkontüren oder Heizungsausfälle – Ihr Vermieter muss solche Mängel beseitigen, damit Mindesttemperaturen in der Wohnung erreicht werden können. Bevor Sie aber eigenmächtig die Miete kürzen, wenden Sie sich an unsere Anwältinnen und Anwälte. Sie beraten Sie gerne zu Themen wie Mietminderung oder Mindesttemperatur in Mietwohnungen und besprechen mit Ihnen sinnvolle Vorgehensweisen. Nutzen Sie gerne die Anwaltssuche auf unserer Seite oben.
Schimmel in der Wohnung - wer haftet?
Schimmel in der Wohnung schadet der Gesundheit. Doch wer haftet für den Befall? Ob Recht auf Mietminderung besteht oder der Vermieter selbst Schadensersatz fordern kann, erklärt Anwaltauskunft im Video.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.03.2024
- Autor
- red/dav