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Wohnung

Drohung gegen Hausmeister kann zur fristlosen Kündigung führen

Mieter sollten mit Drohungen vorsichtig sein. © Quelle: 2/Ocean/corbisimages.com/DAV

Mieter sollten sich nicht zu sehr gehen lassen. Denn wer andere wüst beschimpft, riskiert seinen Mietvertrag. Das gilt auch, wenn körperliche Gewalt angedroht wird.

Mit allzu derben Äußerungen, Beschimp­fungen oder sogar Drohungen sollten Mieter sich zurück­halten. Denn ein solches Verhalten gegenüber dem Vermieter kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wenn Mieter dem Hausmeister körperliche Gewalt androhen, gilt das ebenfalls. Das geht aus einem Urteil des Amtsge­richts Köln hervor (Az.: 208 C 151/14), über das die Zeitschrift «Deutsche Wohnungs­wirt­schaft» (Heft 10/2015) berichtet.

In den verhan­delten Fall war bei dem Mieter ein neuer Wasserhahn in der Küche montiert worden. Die Rechnung in Höhe von 221,24 sollte der Mieter übernehmen. Dieser allerdings war darüber so erzürnt, dass er sich am Telefon mit dem Hausmeister stritt. Dabei drohte der dem Hausmeister, ihm die Zähne einzuschlagen, sollte er sich noch einmal in die Siedlung trauen.

Dem Gericht reichte diese Äußerung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht mehr zumutbar, befanden die Richter. In diesem Fall habe der Hausmeister sich tatsächlich eine Weile nicht getraut, alleine in die Siedlung zu fahren. Unerheblich ist, ob der Mieter verpflichtet war, die Rechnung zu zahlen oder nicht.

Datum
Aktualisiert am
13.10.2015
Autor
red
Bewertungen
1027
Themen
Kündigung Miete Wohnung

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