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Tierrecht-Blog

Darf mein Vermieter mir die Haltung eines Hundes verbieten?

Ein Zweifelsfall entscheidet der Einzelfall über die Haustierhaltung in der Mietwohnung. © Quelle: chalabala/ panthermedia.net

Diese Frage wird immer wieder aufgeworfen. 2013 hat bereits der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass ein generelles Tierhal­te­verbot von Hunden und Katzen nicht erlaubt ist (Az.: VIII ZR 168/12). Es hängt nach Auffassung der Richter immer vom Einzelfall ab, ob Hunde und Katzen gehalten werden dürfen. Die Interessen und Belange der Mietver­trags­parteien, der Hausbe­wohner und der Nachbarn müssen miteinander abgewogen werden.

In der Vergan­genheit haben jedoch Mieter einer Eigentums­wohnung, die einen Hund halten wollten, vor dem Problem gestanden: Was ist, wenn die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in einem Beschluss die Hundehaltung generell verbietet?

Diesen Fall hatte nun das Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 3858/15) zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass Wohnungs­ei­gentümer nicht per se die Haltung von Hunden und Katzen verbieten dürfen. Im konkreten Fall waren die Tierhalter Mieter einer Wohnung in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage. In Ihrem 2014 abgeschlossenen Mietvertrag mit dem Wohnungs­ei­gentümer war vereinbart worden, dass sie keine Haustiere halten würden. Im Mietvertrag wurde daher die Haltung von der Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Bereits 2006 hatten jedoch die Wohnungs­ei­gentümer der Anlage festgelegt, dass die Tierhaltung bei Neuver­mie­tungen nicht erlaubt sei.

Als die Mieter sich den 50 cm großen Rüden „Toby“ anschafften, ließen Beschwerden der anderen Mitbewohner nicht lange auf sich warten. Der Hund würde bellen, unangeleint im Treppenhaus geführt, Schmutz im Hausflur verursachen und Kratzer im Treppenhaus verursachen. „Toby“ sollte daher angeschafft werden. Die Richter entschieden nun jedoch für „Toby“. Die allgemeinen Regeln des Mietrechts greifen, weshalb die Verein­ba­rungen einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nur zwischen den einzelnen Eigentümern gelten würden, nicht jedoch gegenüber deren Mietern.

Die Richter bewerteten das Recht der Mieter auf freie Bestimmung des höchst­per­sön­lichen Lebens­be­reiches (Recht auf freie Entfaltung der Persön­lichkeit) als höherrangig. Eine übermäßige Abnutzung des Treppen­hauses konnte „Toby“ nicht nachge­wiesen werden. Auch eine sonstige über die Maße hinaus­gehende Beeinträch­tigung sahen die Richter nicht. Die angeblichen Kratzer im Treppenhaus könnten insbesondere auch durch Split oder Dreck an den Schuhen entstanden sein. Kratzer im Treppenbelag, so das Gericht, seien in geringem Umfang sowieso vom Vermieter zu akzeptieren. „Toby“ darf daher bleiben.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

Datum
Aktualisiert am
02.05.2016
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
6049
Themen
Tiere Wohnung

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