Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich nun ( Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 ) mit der Frage befassen, ob dem Vermieter gegen seinen Mieter ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser - unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen - die Wohnung in bunten Farben gestrichen hinterlässt. Denn solche Farbgestaltung ist nicht jedermanns Geschmack und in der Regel wird der Vermieter die Wohnung vor einer erfolgreichen Neuvermietung erst einmal neu streichen (lassen) müssen.
Aus genau diesem Grund sah der BGH den Mieter in dem zu entscheidenden Rechtsstreit als zum Schadensersatz verpflichtet:
Wenn er die in neutralen Farben übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, kann der Vermieter die für die Instandsetzung, also die Renovierung in neutralen Farben, notwendigen Kosten von seinem ehemaligen Mieter erstattet verlangen. Die Mieter hatten einzelne Wände der Wohnung in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen - und die Wohnung so zurückgeben. Der Vermieter beauftragte daher erst einmal einen Maler und musste dafür 3.700 EUR zahlen. Diesen Betrag verlangte er erfolgreich als Schadensersatz von einen ehemaligen Mietern zurück.
Die Entscheidung des Senats reiht sich ein in eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen zur gleichen Thematik und kommt nicht überraschend. Dass der Vermieter bei Rückgabe einer Wohnung die Übergabe in neutralen Farben verlangen und die Dekoration in ausgefallenen Farbgestaltungen nicht akzeptieren muss, ist bereits mehrfach von verschiedenen Gerichten entschieden worden. Die Entscheidung des BGH schafft nun höchstinstanzliche Klarheit.
Stellen Vermieter nach Auszug des Mieters übrigens fest, dass die Wohnung wie ein Knallbonbon aussieht, sollten sie dem Mieter eine Nachfrist zur Renovierung setzen, wenn der Mieter auch nach dem Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Denn dann handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Mieters - eine Nachfristsetzung ist dann erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch (nach Fristablauf) zu begründen.
Vermieter sind allerdings gut beraten, einen etwaigen Schadensersatzanspruch frühzeitig geltend zu machen. Denn sie müssen § 548 Abs 1. BGB beachten: Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren danach in 6 Monaten nach Zurückerhalt der Mietsache.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Schwartmann