Mieter, die sich von ihren auf dem Balkon rauchenden Nachbarn massiv gestört fühlen, haben einen Anspruch auf Unterlassung. Sie dürfen ihre Nachbarn dann zum Beispiel anhalten, nur noch zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Geklagt hatten Mieter aus Brandenburg, die sich von ihren rauchenden Nachbarn stark beeinträchtigt sahen. Mittels Urteil aus Karlsruhe wollten sie ihre Nachbarn dazu bewegen, nur noch zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zu rauchen. Die streitenden Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg. Die Balkone der jeweiligen Wohnungen liegen unmittelbar übereinander. In den ersten beiden Instanzen war die Klage abgewiesen worden.
Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz, an das Landgericht Potsdam, verwiesen. Die Richter dort sollen nun noch einmal prüfen, wie sehr die Kläger beeinträchtigt sind und ob das rechtfertigt, ihre Nachbarn in der Nutzung ihres Balkons einzuschränken.
Unter welchen Umständen Rauchen auf dem Balkon verboten werden kann
Grundsätzlich gilt: Rauchen ist in einer Mietwohnung erlaubt, solange sich davon niemand gestört fühlt – das gilt auch für den Balkon. Gleichsam ist aber auch jeder Mieter oder Wohnungseigentümer dazu angehalten, Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen. Hier stehen sich – wie Juristen sagen würden – die Freiheit der Lebensführung und die Rücksichtnahme gegenüber.
Das Gebot zur Rücksichtnahme könnte „gegebenenfalls dazu führen, dass man einem Mieter das Rauchen auf dem Balkon verbieten kann“, sagt Thomas Hannemann. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein Verbot wäre zum Beispiel denkbar, wenn der Qualm durch ungünstige Verhältnisse immer wieder in Richtung Nachbarwohnung ziehen und dort stören würde.
Ein gewisses Maß an Störung müssen Nachbarn hinnehmen
Nicht jede Störung, nicht jede Zigarette auf Nachbarsbalkon, rechtfertigt allerdings auch einen Anspruch auf Unterlassung. Juristen würden sagen: Störungen in ortsüblichem Maß müssen hingenommen werden. Ortsüblich sind etwa Kirchenglocken, laute Nachbarn, aber eben auch die eine oder andere Zigarette auf Nachbars Balkon. „Nicht ortsüblich wäre etwa, wenn ein Mieter wegen des Zigarettenqualms seines Nachbars zu keiner Tageszeit sein Fenster öffnen könnte“, so Hannemann.
Weiteres „Raucher“-Urteil: Friedhelm Adolfs gewinnt vor Gericht
In einem anderen Rechtsstreit über Rauchen in der Mietwohnung, der sich über mehrere Jahre gezogen hatte, hat ein rauchender Mieter gegen seine Vermieterin gewonnen. Diese hatte dem mittlerweile berühmten Raucher Friedhelm Adolfs nach 40 Jahren Mietdauer fristlos gekündigt. Dagegen hatte Adolfs sich gewehrt.
Nachdem die ersten Instanzen gegen den Raucher entschieden hatten, hob der Bundesgerichtshof die Urteile im Februar 2015 auf und verwies den Fall an das Landgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe ordneten eine umfassende Beweisaufnahme an. In der Neuauflage der Verhandlung siegte Adolfs schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf.
Die Grenzen für eine Kündigung sind unterdessen eng gesteckt: „Eine Kündigung wäre nur dann möglich, wenn der Mieter trotz wiederholter Abmahnungen außerhalb seiner Wohnung raucht“, so Rechtsanwalt Hannemann.
Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Hier finden Sie eine passende Anwältin oder einen Anwalt in Ihrer Nähe.