Nebenkosten sind für viele Haushalte zur zweiten Miete geworden. Wenn die Abrechnung ins Haus flattert, stehen oft drei- oder vierstellige Beträge darauf – und ein Teil davon ist nicht selten schlicht falsch. Wer direkt ohne Prüfung zahlt, verzichtet daher oft auf viel Geld.
„Viele Betriebskostenabrechnungen wirken auf den ersten Blick unauffällig, halten aber einer genaueren Prüfung nicht stand“, weiß Rechtsanwalt Thomas Pliester, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Knackpunkte können etwa unzulässige Kostenarten, fehlende Belege oder eine falsche Heizkostenverteilung sein. „Wer gezielt auf Schwachstellen schaut, bei Ungereimtheiten Belegeinsicht verlangt und fristgemäß gegen fehlerhafte Abrechnungen vorgeht, kann Nachforderungen in manchen Fällen deutlich senken oder ganz vermeiden“, sagt Miet- und Wohnungseigentumsrecht-Fachanwalt Pliester.
Was sollte in einer Betriebskostenabrechnung enthalten sein?
Gibt es keine anderweitigen Vereinbarungen, sollten in der Abrechnung bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Welche Kosten zählen als Betriebskosten?
Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Ausgaben für den laufenden Betrieb eines Hauses. Der Vermieter darf diese mittels der Betriebskostenabrechnung auf Mieter verteilen. „Einmalige Reparaturen oder Mängelbeseitigungen gehören aber nicht dazu“, stellt Rechtsanwalt Pliester klar.
Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur Betriebskosten zahlen, die auch im Mietvertrag vereinbart wurden. Daher kann sich ein Abgleich lohnen.
Diese Kosten dürfen unter anderem in die Betriebskostenrechnung aufgenommen werden (§ 2 BetrKV):
- Grundsteuer
- Heizungs-, Wasser- und Warmwasserkosten
- Kosten für einen Aufzug
- Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung
- Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Flächen (z.B. Hausflur, Keller, Hof)
- Schornsteinreinigung und Gartenpflege
- Hauswart/Hausmeister
- Betrieb und Instandhaltung einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder einer Breitbandnetz-Verteilanlage
- Hausreinigung und laufende bzw. vorbeugende Ungezieferbekämpfung
- Betrieb und Instandhaltung von Waschmaschinen und Trocknern in Gemeinschaftsräumen
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- sonstige Betriebskosten, die im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden
Wer also für andere Leistungen zahlen soll, generell Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hat oder einfach genauer nachvollziehen will, wie es zu der geforderten Summe kommt, muss sich an den Vermieter wenden. Dabei muss diesem aber keinesfalls böse Absicht unterstellt werden – Fehler können sich auch aus Versehen einschleichen.
„Mieter können Belegeinsicht fordern“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. „Dazu zählen Rechnungen und Zahlungsbelege.“ Bis dies erfolgt ist, darf er eine Nachzahlung vorläufig zurückhalten.
Häufige Fehler in Nebenkostenabrechnungen
- Verwaltungskosten sind nie Betriebskosten, also muss der Mieter diese auch nicht zahlen. Hierzu gehören etwa Bankgebühren, das Porto, aber auch Telefonkosten oder jene für die Hausverwaltung.
- Wartungskosten sollten genau angeschaut werden. Wartungsarbeiten wie jene am Fahrstuhl zählen zwar zu den Betriebskosten, doch verbergen sich hinter dem Begriff hin und wieder auch Reparaturkosten, für die der Vermieter alleine aufkommen muss. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten kann verlangt werden, wie das BGH 2008 entschied (AZ: VIII ZR 27/07).
- Doppelberechnung ist etwa beim Hausmeister möglich. So zählen einzelne Arbeiten zu dessen Aufgaben (Treppenhausreinigung, Pflege des Hofs). Sollte hierfür ein externer Dienstleister beauftragt worden sein und wird er zusätzlich zum Hausmeister abgerechnet, kann man sich dagegen wehren.
- Wohnungen werden anteilig berechnet. Sollten Wohnungen leer stehen, muss der Vermieter für die Betriebskosten in diesen vier Wänden aufkommen. Dies hat der BGH 2006 in einem Urteil klargestellt (AZ: VIII ZR 159/05). Gleiches gilt natürlich auch, wenn der Vermieter selber eine Wohnung im Haus bewohnt. Bis auf wenige Ausnahmen ist die Änderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels nur mittels einer Vertragsänderung möglich, für die aber die Zustimmung des Mieters notwendig ist.
Heizkosten als Spezialfall
Hohe Heizkosten müssen Mieter nicht immer einfach so akzeptieren. Es gibt mehrere konkrete Hebel, mit denen sie ihre Abrechnung prüfen und Kosten senken oder gegebenenfalls anfechten können.
Stimmen die Verteilungsregeln?
Bei einer zentralen Heizungsanlage müssen die Heizkosten immer in einen Verbrauchsteil und Grundkosten aufgeteilt werden. Zwischen 50 und 70 Prozent der Gesamtkosten müssen nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden (§ 7 HeizkostenV). Der Rest läuft als Grundkosten – meist nach Wohn- oder Nutzfläche. Das gilt auch für Warmwasser.
Für Gebäude, die bestimmte Energie-Standards nicht erreichen, schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass mindestens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
„In der Abrechnung muss klar erkennbar sein, welcher Schlüssel gilt – zum Beispiel: 30 Prozent Grundkosten, 70 Prozent Verbrauch“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. Liegt der Verbrauchsanteil außerhalb des zulässigen Rahmens oder werden Heizkosten nur nach Fläche verteilt, verstößt das gegen die Heizkostenverordnung. Solche Verteilerschlüssel sind grundsätzlich anfechtbar und können ein Kürzungsrecht auslösen.
Monatliche Verbrauchsinformationen:
Sind Heizkosten- oder Warmwasserzähler fernablesbar, muss der Vermieter monatlich über den eigenen Verbrauch informieren. Das heißt konkret: Diese Geräte lassen sich aus der Ferne ablesen, ohne dass jemand die Wohnung betreten muss, üblicherweise per Funk. Das schafft Transparenz, hilft beim Sparen und ist Pflicht. Fehlen diese Infos, gilt dies als formaler Mangel bei der Abrechnung (§ 6a HeizkostenV).
Kürzungen bei Verstößen durch den Mieter:
Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde, darf der Mieter 15 Prozent von seinem eigenen Heizkostenanteil abziehen (§ 12 HeizkostenV). Zusätzlich darf er je 3 Prozent kürzen, wenn
- keine fernablesbare Zähler verbaut sind oder
- keine monatlichen Verbrauchsübersichten trotz solcher Zähler bereitgestellt wurden.
„Wichtig dabei ist: Die Kürzungen erfolgen nicht automatisch“, stellt Rechtsanwalt Pliester klar. „Der Mieter muss sie selbst geltend machen und bei der Zahlung oder in einer separaten Mitteilung begründen.“
Wirtschaftlichkeitsgebot:
Vermieter sind zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet. Das heißt: Nur Kosten mit angemessenem Preis-Leistungs-Verhältnis dürfen weitergegeben werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Deutlich überteuerte Verträge (z. B. bei Hausmeister, Reinigung, Versicherungen, Entsorgung) können beanstandet werden. Das heißt jedoch nicht, dass Vermieter stets das billigste Angebot wählen müssen. Sie haben einen gewissen Entscheidungsspielraum und dürfen bei der Auswahl von Dienstleistern auch andere Kriterien berücksichtigen – etwa positive Erfahrungen aus der Vergangenheit oder Zuverlässigkeit.
„Es gibt keine feste Grenze, ab wann etwas als unwirtschaftlich gilt“, schränkt Rechtsanwalt Pliester ein. Entscheidend ist immer der Einzelfall: Liegen die Kosten deutlich über dem, was örtlich üblich ist, und gibt es dafür sachliche Gründe? „Die Beweislast liegt hier beim Mieter. Eine pauschale Behauptung, die Kosten seien zu hoch, genügt nicht“, erklärt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht weiter. Stattdessen muss der Mieter konkrete Nachweise erbringen – etwa durch Vergleichsangebote.
So gehen Mieter am besten vor:
- Existiert eine Auflistung und Beschreibung der Leistungen, sollten Mieter Einsicht in die Belege verlangen und als Grundlage für Vergleichsanfragen nutzen.
- Betriebs- oder Heizkostenspiegel können erste Anhaltspunkte liefern, ob sich weitere Nachfragen lohnen. Allerdings sind dies nur Mittelwerte, die Gerichte oft nicht als alleinigen Nachweis akzeptieren.
- Konkrete Vergleichsangebote für die Leistungen sind aussagekräftiger und vor Gericht meist erforderlich.
CO₂-Kosten richtig verteilt?
Seit 1. Januar 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten fürs Heizen mit. Wie groß der Vermieter-Anteil ist, hängt vom Zustand des Hauses ab: Bei sehr energieeffizienten Häuser zahlen Mieter die CO₂-Kosten komplett, bei sehr ineffizienten Häusern muss hingegen der Vermieter den Großteil tragen.
Auf der Abrechnung muss die Stufe des Gebäudes stehen und welche Prozente auf Vermieter und Mieter entfallen – samt Berechnungsgrundlage. Fehlt das oder wird einem Mieter pauschal 100 % in einem offensichtlich älteren Haus berechnet, kann dieser eine Korrektur verlangen.
In manchen Fällen kann der Vermieter-Anteil jedoch gesetzlich halbiert oder ganz aufgehoben werden, etwa bei denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen oder kommunalem Fernwärme-Anschlusszwang (§ 9 CO2KostAufG). Dies muss der Vermieter dann dem Mieter gegenüber klar begründen und belegen.
Vor der Entscheidung: Energieausweis prüfen
Vor der Vertragsunterschrift sollten Mieter sich den Energieausweis vorlegen lassen. Das Dokument informiert verpflichtend über die Effizienzklasse und den energetischen Zustand des Gebäudes.
„Dabei ist es empfehlenswert, auch auf die konkreten Energiekennwerte und Modernisierungsvorschläge zu achten“, rät Rechtsanwalt Pliester. „All das kann dabei helfen, später unerwartet hohe Nebenkosten zu vermeiden.“
Zu hohe Nebenkosten: Wie Mieter vorgehen sollten
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Einjahresfrist zum Widerspruch
Zunächst muss die Frist zum Widerspruch eingehalten werden, um überhaupt gegen Betriebskostenrechnungen vorzugehen. Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums an den Mieter senden – meist also bis zum Ende des Folgejahres.
Gleichzeitig gilt: Der Mieter hat anschließend wiederum ein Jahr nach Erhalt Zeit, um gegen womöglich zu hohe Betriebskosten vorzugehen. „Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der fällige Betrag bereits an den Vermieter überwiesen worden ist“, sagt Rechtsanwalt Pliester. „Eine Zahlung gilt hier keinesfalls als Schuldeingeständnis.“
Die Frist gilt übrigens auch dann, wenn in der Abrechnung Kosten aufgeführt sind, die rechtlich gesehen gar keine Betriebskosten sind. Beanstandet der Mieter diese nicht innerhalb von zwölf Monaten, so kann der Betrag grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden. Das entschied der BGH in Mai 2016 (AZ: VIII ZR 209/15).
Es gibt auch die Möglichkeit, den Abrechnungszeitraum einmalig zu verlängern – sofern beide Seiten zustimmen. Das kann der Fall sein, wenn etwa auf eine kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll – also Januar bis Dezember statt April bis März. Eine einseitige Verlängerung durch den Vermieter ist dagegen nicht zulässig (BGH, 27.7.2011, AZ: VIII ZR 316/10).
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Recht auf Einsicht in die Originalbelege
Ohne in die Originalbelege zu schauen, kann ein Mieter schwer mögliche Fehler in der Rechnung nachweisen. Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Rechnungen und Zahlungsbelege gewähren, sollte dieser Zweifel an deren Richtigkeit haben, wie der BGH im Dezember 2020 bestätigte. Wird ihm das verweigert, darf der Mieter die Zahlung in dieser Zeit zurückhalten (AZ: VIII ZR 118/19).
Seit 1. Januar 2025 dürfen Vermieter die Belege zur Betriebskostenabrechnung auch digital bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Die Unterlagen können nun zum Beispiel auch per E-Mail, über ein Onlineportal oder am Computer des Vermieters eingesehen werden. Wichtig ist, dass Mieter die Belege vollständig prüfen und bei Bedarf speichern oder ausdrucken können – in welcher technischen Form sie bereitgestellt werden, ist offen.
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, die Originale einzusehen. Dafür muss er kein besonderes Interesse nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen muss der Vermieter lediglich Kopien oder eingescannte Dokumente vorlegen. Dies entscheidet ein Gericht aber im Einzelfall (BGH, 15.12.2021, AZ: VIII ZR 66/20).
Die Einsicht findet üblicherweise vor Ort beim Vermieter statt. Mieter haben keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ihnen Kopien der Belege zugesandt werden (BGH, 13.04.2010, AZ: VIII ZR 80/09). Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn eine Einsicht vor Ort für den Mieter unzumutbar ist.
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Fachkundige Unterstützung – und zur Not der Gang vor Gericht
Hier weist Rechtsanwalt Thomas Pliester aber darauf hin, dass sich diese Mühe lohnen muss: „Wenn es sich um kleine Beträge handelt, geht die Kosten-Nutzen-Rechnung womöglich nicht auf. Denn die Belege sind oft schwer nachzuvollziehen.“ Und dann braucht es meist fachkundige Unterstützung. Sollte sich der Vermieter weigern, von Zahlungsforderungen seinerseits zurückzuweichen, bleibt schließlich noch der Gang vor Gericht.
Für die Folgejahre: Anpassungen der Betriebskosten durch den Vermieter
Sollten Betriebskosten nachzuzahlen sein – und sind diese korrekt aufgeführt – kommt es häufig vor, dass Vermieter für das Folgejahr diese Zahlen als Grundlage nehmen, um den monatlichen Abschlag zu erhöhen. Das hat den Vorteil, dass nicht auf einmal ein ganzer Schwung Geld überwiesen werden muss, sondern sich die Summe auf zwölf Monate verteilt.
Auch Mieter können den Vermieter um diesen Schritt bitten, sollte dieser ihn nicht von sich aus ergreifen. Das ist sogar ein ausdrückliches Recht: Weist die Abrechnung ein Guthaben aus oder waren die Vorauszahlungen offensichtlich zu hoch, können Mieter eine Senkung der Vorauszahlungen verlangen. Wichtig: Die Höhe muss sich an den voraussichtlich tatsächlichen Kosten orientieren.
Praxis-Tipps:
- Form: Eine kurze Erklärung per Brief oder E-Mail reicht (§ 560 BGB). Darin sollte man den Bezug zur letzten Abrechnung herstellen und den neuen Monatsbetrag nennen.
- Berechnung: Als Faustformel für den monatlichen Vorauszahlungsbetrag eignet sich ein Zwölftel der zuletzt abgerechneten Jahreskosten, angepasst um konkret belegbare Veränderungen für das laufende Jahr. Pauschale „Sicherheitsaufschläge“ sind hingegen nicht zulässig (BGH, 28.9.2011, AZ: VIII ZR 294/10).
- Zeitpunkt: Die Anpassung ist auch dann möglich, wenn die nächste Abrechnungsperiode schon begonnen hat oder sogar abgelaufen ist – sie gilt aber nie rückwirkend.
Checkliste: Betriebskostenabrechnung prüfen
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Formale Mindestangaben
- Gesamtsumme pro Kostenart (z.B. alle Heiz-, Wasser-, Müllkosten für das Haus)
- klarer Verteilerschlüssel
- berechneter Anteil der Wohnung
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
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Typische Fehlerquellen
- Verwaltungskosten (Bankgebühren, Porto, Telefon etc.)
- einmalige Reparaturen unter „Wartung“ versteckt
- Posten doppelt abgerechnet
- Kosten für leerstehende Wohnungen auf Mieter umgelegt
- „sonstige Betriebskosten“ zu ungenau oder nicht im Mietvertrag vereinbart
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Heizkosten / Warmwasserkosten
- bei Zentralheizung: 50-70% nach Verbrauch, Rest Grundkosten
- bei bestimmten Gebäuden: mindestens 70% nach Verbrauch
- Warmwasserkosten ebenfalls mit Verbrauchsanteil
- Verteilerschlüssel klar ausgewiesen
- bei Verbau fernablesbarer Heiz- oder Warmwasserzähler müssen monatliche Infos zum eigenen Verbrauch zur Verfügung gestellt werden
- bei Fehlen dieser monatlichen Verbrauchs-Infos sind Kürzungen möglich
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CO₂-Kosten
- Stufe des Gebäudes und Aufteilung Mieter/Vermieter müssen in der Abrechnung stehen
- Prozentanteile und Berechnungsgrundlage prüfen
- bei offensichtlich unplausibler Verteilung schriftlich Korrektur verlangen
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Belegeinsicht nutzen
- bei Zweifeln Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege verlangen
- Einsicht grundsätzlich in Originale, meist vor Ort beim Vermieter oder Verwalter
- Kopien/Scans nur in begründeten Ausnahmefällen ausreichend
- bei Verweigerung der Einsicht kann die Zahlung bis zur Klärung zurückgehalten werden
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Fristen im Auge behalten
- Vermieter: Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
- Mieter: Einwendungen 12 Monate lang möglich ab Zugang der Abrechnung
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- Datum
- Aktualisiert am
- 15.12.2025
- Autor
- ndm,Vivian Chang